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Welche Medikamente darf ein Heilpraktiker verordnen?

„Kann mir der Heilpraktiker etwas verschreiben?" Das pauschale „keine Rezepte" stimmt – greift aber zu kurz. Das Arzneimittelrecht kennt drei Gruppen, und für jede gelten andere Regeln.

Arzneimittelverpackungen, ein Mörser mit Heilkräutern und ein Notizblock auf einem hellen Praxistisch
Arzneimittel in der Heilpraktikerpraxis · Beispielbild

„Kann mir der Heilpraktiker eigentlich etwas verschreiben?" Diese Frage taucht vor dem ersten Termin regelmäßig auf. Die pauschale Antwort „Heilpraktiker dürfen keine Rezepte ausstellen" stimmt zwar im Kern – sie greift aber zu kurz. Denn das Arzneimittelrecht unterscheidet drei Gruppen von Arzneimitteln, und für jede gelten eigene Regeln. Dieser Beitrag zeigt, welche Mittel ein Heilpraktiker frei anwenden darf, welche er einsetzen, aber nicht wie eine Apotheke verkaufen kann – und wo eine klare Grenze verläuft. Am Ende stehen drei Ausnahmen, die in der Diskussion fast immer fehlen.

Verordnen, verschreiben, abgeben – worum es geht

Im Alltag werden drei Begriffe oft vermengt, die rechtlich Verschiedenes meinen. Verschreiben (oder „verordnen" im engeren Sinne) bedeutet, ein Arzneimittel per Rezept anzuordnen. Abgeben heißt, ein Mittel an eine Person auszuhändigen. Anwenden beschreibt den Einsatz am Patienten während der Behandlung, etwa als Einreibung, Zäpfchen oder Injektion.

Entscheidend ist: Ein förmliches Rezept über ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel dürfen in Deutschland nur approbierte Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ausstellen. Heilpraktiker besitzen diese Verschreibungsbefugnis nicht – auch dann nicht, wenn sie die amtsärztliche Überprüfung bei der Gesundheitsbehörde bestanden haben. Ihre Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz berechtigt zur Ausübung der Heilkunde, nicht zum Ausstellen von Rezepten. Was ein Heilpraktiker dennoch einsetzen darf, hängt allein davon ab, in welche der drei Arzneimittelgruppen ein Präparat fällt.

Die drei Arzneimittelgruppen im Arzneimittelgesetz

Das Arzneimittelgesetz (AMG) teilt Arzneimittel nach ihrer Abgabestufe ein. Diese Einteilung – nicht der Beruf des Anwenders – bestimmt, was erlaubt ist. Maßgeblich ist stets der Wirkstoff und sein Risiko, nicht das Etikett oder der Anwendungszweck. Vom frei erhältlichen Kräutertee bis zum verschreibungspflichtigen Antibiotikum reicht die Spanne, und genau in dieser Differenzierung liegt die eigentliche Antwort auf die Ausgangsfrage.

Freiverkäufliche Arzneimittel – frei anwendbar

Freiverkäufliche Arzneimittel dürfen außerhalb von Apotheken verkauft werden – etwa in Drogerie, Reformhaus oder Supermarkt. Dazu zählen zum Beispiel viele Heilkräutertees, bestimmte Pflanzenpräparate oder klassische Hausmittel. Hier hat ein Heilpraktiker den größten Spielraum: Er darf solche Mittel empfehlen, am Patienten anwenden und im Rahmen der Behandlung abgeben. Ob ein Präparat tatsächlich unterstützend wirkt, ist damit nicht gesagt – die rechtliche Freigabe betrifft nur die Abgabe, nicht die Wirksamkeit.

Ein anschauliches Beispiel: Reicht der Heilpraktiker seiner Patientin während des Termins einen abgemessenen Kräutertee zur Anwendung, ist das rechtlich unbedenklich. Der freiverkäufliche Status bezieht sich dabei ausschließlich auf den Vertriebsweg – über Qualität oder Nutzen eines Mittels sagt er nichts aus. Studien zu einzelnen Pflanzenstoffen deuten zwar auf mögliche unterstützende Effekte hin, ersetzen aber keine ärztliche Behandlung.

Apothekenpflichtige Arzneimittel – anwenden, nicht verkaufen

Apothekenpflichtige Arzneimittel sind rezeptfrei, dürfen aber nur in Apotheken an die Öffentlichkeit verkauft werden – die bekannten OTC-Präparate. Ein Heilpraktiker darf sie im Rahmen der Behandlung am Patienten anwenden, er darf sie jedoch nicht wie eine Apotheke verkaufen oder auf Vorrat an Dritte abgeben. In der Praxis bedeutet das meist: Der Heilpraktiker empfiehlt ein Mittel, die Patientin besorgt es anschließend in der Apotheke. Wie weit die Werbung für ein solches Präparat gehen darf, regelt streng das, was das Heilmittelwerbegesetz erlaubt.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel – tabu

Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind für Heilpraktiker vollständig tabu. Weder das Verordnen per Rezept noch das Anwenden am Patienten ist zulässig. In diese Gruppe fallen die meisten Antibiotika, systemische Kortisonpräparate, starke Schmerzmittel, Hormone und viele weitere Wirkstoffe, deren Anwendung ärztliche Kontrolle voraussetzt. Die Verschreibungspflicht ergibt sich aus § 48 AMG und der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), die im Detail auflistet, welche Stoffe erfasst sind. Dass Heilpraktiker hier außen vor bleiben, gehört – ebenso wie das Verbot, bestimmte meldepflichtige Krankheiten zu behandeln – seit jeher zu den Grenzen des Berufs.

Verordnen ist nicht gleich Rezept

Umgangssprachlich „verordnet" ein Heilpraktiker durchaus etwas – etwa einen Tee oder eine Einreibung. Rechtlich ist das eine Empfehlung oder Anwendung, kein Rezept. Ein echtes Rezept im Sinne des Arzneimittelrechts, das eine Apotheke zur Abgabe eines verschreibungspflichtigen Mittels verpflichtet, kann nur eine ärztliche Verordnung sein.

ArzneimittelgruppeWas der Heilpraktiker darf
Freiverkäuflich (§ 44 AMG)empfehlen, am Patienten anwenden, im Rahmen der Behandlung abgeben
Apothekenpflichtig, rezeptfrei (§ 43 AMG)am Patienten anwenden; nicht wie eine Apotheke an Dritte verkaufen
Verschreibungspflichtig (§ 48 AMG)weder verordnen noch anwenden
Betäubungsmittel (BtMG)vollständig ausgeschlossen
Homöopathika aus Rx-Stoffen ab D4in der Regel anwendbar (siehe unten)

Die Tabelle macht deutlich, warum das pauschale „keine Rezepte" die Wirklichkeit nur unvollständig abbildet. In zwei der drei Gruppen hat ein Heilpraktiker durchaus Handlungsspielraum – dieser ist nur anders geregelt als bei Ärzten.

Dürfen Heilpraktiker Antibiotika verordnen?

Kurz und klar: Nein. Systemisch wirkende Antibiotika – also Tabletten, Säfte oder Injektionen zur Behandlung bakterieller Infektionen – sind verschreibungspflichtig. Sie dürfen ausschließlich von Ärztinnen und Ärzten verordnet werden. Ein Heilpraktiker darf sie weder verschreiben noch am Patienten anwenden. Der Grund liegt nicht allein im Arzneimittelrecht, sondern auch in der Sache: Der unsachgemäße Einsatz von Antibiotika trägt zur Entwicklung von Resistenzen bei, weshalb ihre Anwendung eng an die ärztliche Diagnose gebunden ist.

Auch bei Verdacht auf eine bakterielle Infektion bleibt die Rolle des Heilpraktikers daher begrenzt. Naturheilkundliche Verfahren können begleitend eine Rolle spielen, ersetzen bei einer bakteriellen Infektion aber keine gezielte antibiotische Therapie. Bei Anzeichen einer ernsteren Erkrankung gehört die Abklärung in ärztliche Hände – das gilt für Fieber, das nicht abklingt, ebenso wie für Beschwerden, die sich rasch verschlechtern.

Die wenig bekannten Ausnahmen

So klar die Grundregel ist, so wenig bekannt sind drei Ausnahmen, in denen Heilpraktiker mit Stoffen arbeiten, die sonst der Verschreibungspflicht unterliegen oder als Notfallmedikament gelten.

Örtliche Betäubungsmittel in niedriger Konzentration. In der Neuraltherapie werden Lokalanästhetika wie Procain oder Lidocain in schwacher Konzentration eingesetzt. Für solche niedrig dosierten Zubereitungen zur örtlichen Anwendung sieht die Arzneimittelverschreibungsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Verschreibungspflicht vor. Ob und wie eine Injektion dabei rechtlich zulässig ist, hängt zusätzlich davon ab, wie die Injektion selbst einzuordnen ist – die Konzentrationsgrenze allein entscheidet nicht.

Adrenalin im Notfall. Adrenalin (Epinephrin) ist verschreibungspflichtig. Bricht während einer Behandlung jedoch ein anaphylaktischer Schock aus, darf – wie jeder Ersthelfer – auch ein Heilpraktiker einen Adrenalin-Autoinjektor einsetzen, um eine akute Lebensgefahr abzuwenden. Grundlage ist dann nicht die Heilpraktikererlaubnis, sondern der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB): Die Rettung des Lebens rechtfertigt den Eingriff.

Homöopathika ab Potenz D4. Wird ein sonst verschreibungspflichtiger Ausgangsstoff homöopathisch stark verdünnt, entfällt die Verschreibungspflicht in der Regel ab der vierten Dezimalpotenz (D4). Erst in niedrigeren Verdünnungen – also bei höherer Wirkstoffkonzentration – bleibt sie bestehen. Für die Praxis heißt das: Viele homöopathische Zubereitungen sind auch dann anwendbar, wenn ihr Ausgangsstoff auf der Verschreibungsliste steht.

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Arzneimittelgruppen im AMG
§ 48
AMG: die Verschreibungspflicht
ab D4
Homöopathika ohne Verschreibungspflicht

Was die Praxis vorrätig halten darf

Darf ein Heilpraktiker Arzneimittel in der Praxis lagern? Für freiverkäufliche und apothekenpflichtige, aber rezeptfreie Mittel lautet die Antwort ja – soweit sie für die Anwendung am Patienten gedacht sind und nicht wie in einer Apotheke an Dritte verkauft werden. Ein kleiner Vorrat an Einreibungen, Tees oder rezeptfreien Präparaten für die Behandlung ist damit unproblematisch.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen dagegen grundsätzlich nicht bevorratet werden, da bereits ihr Bezug eine ärztliche Verordnung voraussetzt. Die einzige praktisch bedeutsame Ausnahme ist die Notfallausstattung: Mittel zur Abwehr akuter Lebensgefahr – etwa ein Adrenalin-Autoinjektor – lassen sich über den rechtfertigenden Notstand einordnen. Für den Alltag gilt jedoch die klare Linie: Was ein Rezept braucht, gehört nicht in den Praxisschrank eines Heilpraktikers.

Einordnung

Die Frage „Welche Medikamente darf ein Heilpraktiker verordnen?" lässt sich nicht mit einem einzigen Satz beantworten. Statt eines pauschalen Verbots gilt eine Dreiteilung: freiverkäuflich frei anwendbar, apothekenpflichtig einsetzbar, verschreibungspflichtig ausgeschlossen. Die Ausnahmen bei niedrig dosierten Lokalanästhetika, im Notfall und bei stark verdünnten Homöopathika bestätigen die Regel, statt sie aufzuheben. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was bleibt festzuhalten

Ein Heilpraktiker stellt keine Rezepte aus – das bleibt Ärztinnen, Zahnärzten und Tierärzten vorbehalten. Doch innerhalb des freiverkäuflichen und des apothekenpflichtigen Bereichs hat er durchaus Handlungsspielraum: empfehlen, anwenden, im Rahmen der Behandlung abgeben. Verschreibungspflichtige Wirkstoffe und Antibiotika sind tabu, ebenso ihre Bevorratung. Drei enge Ausnahmen – niedrig dosierte Lokalanästhetika, Adrenalin im Notfall und Homöopathika ab D4 – sind seltene Sonderfälle, keine Hintertür. Wer unsicher ist, ob ein Symptom harmlos ist, sollte es unabhängig vom gewählten Behandler ärztlich abklären lassen.

Häufige Fragen

Dürfen Heilpraktiker rezeptpflichtige Medikamente verschreiben?

Nein. Das Ausstellen von Rezepten über verschreibungspflichtige Arzneimittel ist approbierten Ärztinnen und Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten vorbehalten. Heilpraktiker haben keine Verschreibungsbefugnis und dürfen solche Mittel weder verordnen noch am Patienten anwenden.

Welche Arzneimittel darf ein Heilpraktiker abgeben?

Freiverkäufliche Arzneimittel darf ein Heilpraktiker empfehlen, anwenden und im Rahmen der Behandlung abgeben. Apothekenpflichtige, aber rezeptfreie Mittel darf er am Patienten anwenden, jedoch nicht wie eine Apotheke an Dritte verkaufen. Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind vollständig ausgeschlossen.

Dürfen Heilpraktiker Antibiotika verordnen?

Nein. Systemisch wirkende Antibiotika sind verschreibungspflichtig und dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten verordnet werden. Ein Heilpraktiker darf sie weder verschreiben noch am Patienten anwenden. Der Grund ist neben dem Arzneimittelrecht auch die Vermeidung von Resistenzen.

Was gilt für homöopathische Mittel aus verschreibungspflichtigen Stoffen?

Homöopathische Zubereitungen aus einem sonst verschreibungspflichtigen Ausgangsstoff gelten in der Regel erst ab einer Verdünnung von D4 nicht mehr als verschreibungspflichtig. In niedrigeren Verdünnungen, also bei höherer Wirkstoffkonzentration, bleibt die Verschreibungspflicht bestehen.

Dürfen Heilpraktiker Medikamente in der Praxis vorrätig halten?

Freiverkäufliche und apothekenpflichtige, aber rezeptfreie Arzneimittel dürfen für die Anwendung am Patienten vorrätig gehalten werden. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen grundsätzlich nicht bevorratet werden. Eng begrenzte Ausnahme ist die Notfallversorgung, etwa ein Adrenalin-Autoinjektor.

Quellen & Literatur

  1. Arzneimittelgesetz (AMG), §§ 43, 44, 48 – Apothekenpflicht, freiverkäufliche und verschreibungspflichtige Arzneimittel. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
  2. Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) mit Anlage 1 (verschreibungspflichtige Stoffe und Ausnahmen). Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
  3. Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz, HeilprG). Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
  4. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Verschreibungspflicht von Arzneimitteln. Informationsseite des BfArM. Abgerufen 2026.