Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker dürfen für ihre Praxis werben – das ist der Teil der Wahrheit, der oft untergeht. Der andere Teil: Sobald die Werbung sich auf Krankheiten, Verfahren oder Arzneimittel bezieht, greift das Heilmittelwerbegesetz (HWG), und einzelne Wörter entscheiden über erlaubt oder abgemahnt. Dieser Beitrag zeigt die Grenzen des HWG in einer praktischen Übersicht – und nimmt sich die drei Formulierungsfallen vor, die auf Praxis-Websites und in sozialen Netzwerken am häufigsten zu Abmahnungen führen.
Wann das HWG überhaupt gilt
Das Heilmittelwerbegesetz stammt aus dem Jahr 1965 und regelt die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte sowie für „andere Verfahren und Behandlungen“ – letzteres aber nur, wenn sich die Werbung auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bezieht. Daraus folgt eine wichtige Unterscheidung:
Reine Imagewerbung fällt nicht unter das HWG. Wer Praxisräume zeigt, seinen Werdegang beschreibt, Öffnungszeiten nennt oder allgemein für „Naturheilkunde in Musterstadt“ wirbt, bewegt sich außerhalb des Gesetzes – hier gelten nur die allgemeinen Regeln gegen Irreführung aus dem Wettbewerbsrecht (UWG). Sobald jedoch eine konkrete Methode mit einer Krankheit verknüpft wird („Akupunktur bei Migräne“), ist es krankheitsbezogene Absatzwerbung – und das HWG entscheidet mit, was gesagt werden darf.
Wichtig für die Praxis: Das Gesetz ist medienneutral. Es gilt für die Website genauso wie für Instagram-Posts, Reels, Google-Unternehmensprofile, Newsletter und Flyer. Ein spontan getippter Story-Text ist rechtlich dieselbe Werbung wie eine bezahlte Anzeige.
Erlaubt oder verboten? Die Übersicht
Bevor wir in die Einzelfälle gehen, die kompakte Orientierung für Website und Social Media:
| Werbeaussage | Einordnung |
|---|---|
| Praxis, Werdegang, Räume, Preise, Terminbuchung online | Erlaubt – Imagewerbung ohne Krankheitsbezug |
| Behandlungsschwerpunkte sachlich benennen („Schwerpunkt: naturheilkundliche Begleitung bei Schlafstörungen“) | Erlaubt, solange kein Erfolg zugesichert wird |
| Erfahrungsberichte und Bewertungen | Erlaubt, wenn nicht irreführend, missbräuchlich oder abstoßend |
| Heilversprechen („garantiert beschwerdefrei“, „nie wieder …“) | Verboten (§ 3 HWG), unter Umständen strafbar |
| Werbung für Fernbehandlung („Diagnose per Video-Call“) | Verboten für Heilpraktiker (§ 9 HWG) |
| Anwendungsgebiete bei nur registrierten Homöopathika („Globuli X bei Erkältung“) | Verboten (§ 5 HWG) |
| Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise | Verboten (§ 10 HWG) |
| Angst erzeugende Darstellungen („Unbehandelt drohen schwere Folgen …“) | Verboten (§ 11 HWG) |
Die drei mittleren Verbote sind es, die online am häufigsten übersehen werden. Schauen wir sie uns mit echten Formulierungsmustern an – jeweils mit einer Variante, die rechtlich haltbar ist.
Abmahn-Falle 1: Das Heilversprechen
Ein Heilversprechen liegt vor, wenn Werbung fälschlich den Eindruck erweckt, ein Behandlungserfolg könne mit Sicherheit erwartet werden. Genau das passiert in sozialen Netzwerken ständig – nicht aus böser Absicht, sondern weil die Sprache von Marketing-Vorlagen genau darauf gepolt ist: Ergebnis versprechen, Zweifel ausräumen.
| Formulierung | |
|---|---|
| Verboten | „Nie wieder Migräne – ich befreie dich dauerhaft von deinen Kopfschmerzen. 100 % natürlich, 100 % wirksam.“ |
| Erlaubte Umformulierung | „Schwerpunkt meiner Praxis: naturheilkundliche Begleitung bei Migräne. Im Erstgespräch klären wir, ob mein Ansatz zu Ihrer Situation passt.“ |
Der Unterschied liegt nicht im Thema – über Migräne als Behandlungsschwerpunkt darf gesprochen werden –, sondern in der Erfolgszusage. Wörter wie „garantiert“, „dauerhaft“, „endlich frei von“ oder „100 %“ verwandeln eine zulässige Schwerpunktangabe in einen Verstoß gegen § 3 HWG. Und der wiegt schwer: Irreführende Heilmittelwerbung ist nach § 14 HWG sogar eine Straftat, nicht nur eine Ordnungswidrigkeit. Dasselbe gilt für Wirksamkeitsbehauptungen, die eine Methode wissenschaftlich gesicherter erscheinen lassen, als die Beleglage hergibt.
Abmahn-Falle 2: Werbung für Fernbehandlung
Seit der Corona-Zeit gehören Video-Termine zum Alltag – und genau hier lauert die zweithäufigste Falle. § 9 HWG verbietet die Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, die nicht auf eigener Wahrnehmung an der behandelten Person beruht. Zwar wurde 2019 eine Ausnahme für Fernbehandlungen per Kommunikationsmedien eingefügt – sie stellt aber auf allgemein anerkannte fachliche Standards ab, bei denen ein persönlicher ärztlicher Kontakt entbehrlich ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Ausnahme 2021 zudem eng ausgelegt. Für Heilpraktiker bleibt die Werbung für Diagnose und Behandlung aus der Ferne damit praktisch tabu.
| Formulierung | |
|---|---|
| Verboten | „Buche deine Online-Heilbehandlung: Diagnose und Therapieplan bequem per Zoom – ohne Anfahrt.“ |
| Erlaubte Umformulierung | „Online buchbar: ein unverbindliches Kennenlerngespräch per Video (Organisation und Fragen – keine Diagnose, keine Behandlung). Untersuchung und Therapie finden in der Praxis statt.“ |
Erlaubt bleibt also, was keine Heilbehandlung ist: Terminorganisation, Kennenlerngespräche, das Zusenden von Anamnesebögen. Sobald aber Diagnose oder Therapie „aus der Ferne“ beworben werden, ist die Grenze überschritten – unabhängig davon, wie die Behandlung später tatsächlich abläuft. Das HWG sanktioniert bereits die Werbung, nicht erst die Durchführung.
Abmahn-Falle 3: Anwendungsgebiete bei registrierten Homöopathika
Die dritte Falle ist die unbekannteste: Viele homöopathische Arzneimittel sind nicht zugelassen, sondern nur registriert – ein vereinfachtes Verfahren, bei dem keine Anwendungsgebiete geprüft werden. Die Packung trägt deshalb den Hinweis „ohne Angabe einer therapeutischen Indikation“. § 5 HWG zieht daraus die Konsequenz: Für solche Mittel darf nicht mit Anwendungsgebieten geworben werden. Wer auf Instagram ein Globuli-Foto postet und dazuschreibt, wogegen es „bewährt“ sei, verstößt gegen das Gesetz – selbst wenn der Beitrag gut gemeint ist.
| Formulierung | |
|---|---|
| Verboten | „Meine Empfehlung bei Schlafstörungen: [registriertes Globuli-Präparat] – bewährt und sanft. Jetzt in der Praxis erhältlich.“ |
| Erlaubte Umformulierung | „In meiner Praxis arbeite ich unter anderem mit klassischer Homöopathie. Welche Mittel im Einzelfall infrage kommen, besprechen wir gemeinsam in der Anamnese.“ |
Zugelassene Arzneimittel haben geprüfte Anwendungsgebiete, registrierte Homöopathika nicht. Nur bei Letzteren greift das strikte Werbeverbot für Indikationen. Ein Blick auf die Packung („ohne Angabe einer therapeutischen Indikation“) verrät, welcher Fall vorliegt.
Erfahrungsberichte, Bewertungen und Angstwerbung
Und die Patientenstimmen auf der Website? Hier hat sich die Rechtslage entspannt: Seit der HWG-Novelle von 2012 sind Äußerungen Dritter – Dank-, Anerkennungs- und Empfehlungsschreiben – nicht mehr pauschal verboten. Unzulässig bleiben sie, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend wirken. In der Praxis heißt das: Ein Bericht wie „einfühlsame Betreuung, gut erklärte Abläufe“ ist unproblematisch. Ein Bericht wie „nach drei Sitzungen war mein Rheuma weg“ dagegen transportiert ein Heilversprechen durch die Hintertür – und wird rechtlich genauso behandelt.
Ebenfalls verboten ist Werbung, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen – etwa Beiträge, die dramatische Krankheitsfolgen ausmalen, um dann die eigene Behandlung als Ausweg zu präsentieren. Auch das ist ein typisches Muster aus Social-Media-Vorlagen („Ignorierst du diese 5 Warnsignale?“), das im Gesundheitsbereich nicht kopiert werden darf.
Was eine Abmahnung kostet – und wer sie schickt
Abgemahnt wird nicht vom Gesundheitsamt, sondern zivilrechtlich: von Mitbewerbern (auch Ärzten oder anderen Heilpraktikern), von Wirtschaftsverbänden wie der Wettbewerbszentrale oder von Verbraucherverbänden. Die Größenordnungen:
Eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale kostet meist eine Aufwandspauschale von einigen hundert Euro. Anwaltliche Abmahnungen von Konkurrenten werden im Heilmittelwerberecht häufig mit Streitwerten zwischen 10.000 und 50.000 Euro angesetzt – daraus ergeben sich Erstattungsforderungen von grob 1.000 bis 2.500 Euro. Teurer wird es danach: Die geforderte Unterlassungserklärung enthält eine Vertragsstrafe, die bei jedem künftigen Verstoß – auch einem vergessenen alten Post – schnell mehrere tausend Euro kostet. Landet der Fall vor Gericht, kommen Verfahrenskosten hinzu; daneben drohen Bußgelder bis 50.000 Euro und bei Heilversprechen sogar Strafverfahren. Gemessen daran ist die Prävention günstig: die eigene Website und die letzten Monate Social Media einmal systematisch nach den drei Fallen durchsuchen.
Werbung ist übrigens nur eine von mehreren rechtlichen Flanken der Praxisführung: Wie viel unter dem Strich übrig bleibt, haben wir im Beitrag Was verdient ein Heilpraktiker aufgeschlüsselt – und wann die Erlaubnis selbst in Gefahr gerät, zeigt der Beitrag zum Widerruf der Heilpraktikererlaubnis. Wiederholte, schwere Werbeverstöße können nämlich auch dort eine Rolle spielen.
Häufige Fragen
Was dürfen Heilpraktiker nicht bewerben?
Verboten sind vor allem Heilversprechen (die Zusicherung eines sicheren Behandlungserfolgs), Werbung für Fernbehandlungen, die Nennung von Anwendungsgebieten bei nur registrierten Homöopathika, Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise sowie irreführende oder Angst erzeugende Werbung. Sachliche Information über Praxis, Verfahren und Behandlungsschwerpunkte bleibt dagegen erlaubt.
Sind Erfahrungsberichte auf der Heilpraktiker-Website erlaubt?
Grundsätzlich ja: Seit der HWG-Novelle 2012 sind Äußerungen Dritter wie Dank- oder Empfehlungsschreiben nicht mehr pauschal verboten. Unzulässig bleiben sie, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend wirken – etwa wenn ein einzelner Bericht einen sicheren Heilungserfolg suggeriert. Wer Patientenstimmen zeigt, sollte auf Erfolgsgarantien und dramatische Krankheitsschilderungen verzichten.
Was ist ein Heilversprechen?
Ein Heilversprechen liegt vor, wenn Werbung fälschlich den Eindruck erweckt, ein Behandlungserfolg könne mit Sicherheit erwartet werden – etwa durch Formulierungen wie „nie wieder“, „garantiert“ oder „dauerhaft beschwerdefrei“. Solche Aussagen verstoßen gegen § 3 des Heilmittelwerbegesetzes und können sogar strafbar sein.
Gilt das Heilmittelwerbegesetz auch für Social Media?
Ja. Das Heilmittelwerbegesetz ist medienneutral formuliert und gilt für jede Form der Absatzwerbung – für die Praxis-Website ebenso wie für Instagram-Posts, Reels, Google-Unternehmensprofile, Newsletter oder Flyer. Ein Beitrag in einer Story ist rechtlich genauso Werbung wie eine Anzeige in der Zeitung.
Was kostet eine Abmahnung wegen HWG-Verstoß?
Eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale kostet meist eine Aufwandspauschale von einigen hundert Euro. Anwaltliche Abmahnungen von Mitbewerbern werden im Heilmittelwerberecht häufig mit Streitwerten von 10.000 bis 50.000 Euro angesetzt, was Kosten von grob 1.000 bis 2.500 Euro auslösen kann. Dazu kommt die Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe, die bei jedem Wiederholungsfall mehrere tausend Euro kosten kann.
Quellen & Literatur
- Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz, HWG), insbesondere §§ 1, 3, 5, 9, 10, 11, 14, 15. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere §§ 3, 5, 8. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 2021, Az. I ZR 146/20 – Werbung für Fernbehandlung. Entscheidungsdatenbank des BGH.
- Wettbewerbszentrale: Informationen und Abmahnpraxis zur Werbung im Gesundheitswesen. wettbewerbszentrale.de. Abgerufen 2026.
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Registrierung homöopathischer Arzneimittel. bfarm.de. Abgerufen 2026.


