Die Heilpraktikererlaubnis erlaubt die Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation – aber sie kennt harte Grenzen. Die wichtigste zieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Sein § 24 verbietet Heilpraktikern die Feststellung und Behandlung einer Reihe ansteckender Krankheiten. Viele Ratgeber nennen dazu nur einzelne Beispiele wie „Masern". Dieser Beitrag ordnet die Krankheiten vollständig nach den Paragrafen des Gesetzes und erklärt, warum ein Patient trotzdem weiter betreut werden darf.
Das Behandlungsverbot nach § 24 IfSG
Kernvorschrift ist § 24 IfSG. Er bestimmt, dass die Feststellung oder die Heilbehandlung bestimmter übertragbarer Krankheiten im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgen darf. Für Heilpraktiker bedeutet das: Diese Krankheiten dürfen sie weder diagnostizieren noch behandeln.
Der Paragraf zählt die betroffenen Krankheiten nicht selbst auf, sondern verweist auf drei andere Vorschriften des IfSG – die §§ 6, 7 und 34 – sowie zusätzlich auf die sexuell übertragbaren Krankheiten. Wer die Liste vollständig verstehen will, muss diese Verweise zusammensetzen. Genau das machen wir im nächsten Abschnitt. Die Zulassung, die diese Pflichten überhaupt erst auslöst, wird über die amtsärztliche Überprüfung erteilt.
Das Verbot greift doppelt: Ein Heilpraktiker darf eine betroffene Krankheit nicht nur nicht behandeln, er darf sie auch nicht selbst feststellen (diagnostizieren). Schon der Versuch, etwa eine meldepflichtige Infektion eigenständig abzuklären, fällt unter § 24 IfSG.
Welche Krankheiten sind konkret betroffen?
Das Behandlungsverbot lässt sich in vier Gruppen ordnen. Die folgenden Listen nennen die wichtigsten Krankheiten; verbindlich sind stets die aktuellen Fassungen der genannten Paragrafen.
1. Meldepflichtige Krankheiten nach § 6 IfSG
Betroffen sind die namentlich meldepflichtigen Krankheiten aus § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5. Dazu zählen unter anderem:
- Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Keuchhusten
- Cholera, Diphtherie, Typhus und Paratyphus
- akute Virushepatitis und behandlungsbedürftige Tuberkulose
- Meningokokken-Meningitis, Milzbrand, Pest, Tollwut und Poliomyelitis
- virusbedingtes hämorrhagisches Fieber sowie das hämolytisch-urämische Syndrom (HUS)
- bedrohliche übertragbare Krankheiten mit unklarem Erreger (Auffangtatbestand)
2. Infektionen mit meldepflichtigen Erregern nach § 7 IfSG
Ergänzend erfasst § 24 IfSG Infektionen mit den Krankheitserregern, deren Labornachweis nach § 7 IfSG meldepflichtig ist. Das betrifft eine lange Liste von Erregern – etwa Salmonellen, Influenzaviren, Masern- und Hepatitisviren, Legionellen, Tuberkulosebakterien oder HIV. Auch beim Thema Impfungen spielen diese Erreger eine Rolle, wenn es um die Abgrenzung ärztlicher Vorbehalte geht.
3. Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen (§ 34 IfSG)
§ 34 IfSG regelt Krankheiten, die den Besuch von Schulen, Kitas und ähnlichen Einrichtungen betreffen. Über den Verweis in § 24 fallen sie ebenfalls unter das Verbot – darunter Impetigo contagiosa (Borkenflechte), Scharlach, Krätze (Skabies), Shigellose, EHEC-Enteritis und ansteckungsfähige Lungentuberkulose.
4. Geschlechtskrankheiten (sexuell übertragbare Krankheiten)
Schließlich nennt § 24 IfSG ausdrücklich die sexuell übertragbaren Krankheiten – die früheren „Geschlechtskrankheiten". Feststellung und Behandlung von Syphilis, Gonorrhoe (Tripper) und vergleichbaren Erkrankungen sind Heilpraktikern untersagt und Ärzten vorbehalten.
| Gruppe | Beispiele | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Meldepflichtige Krankheiten | Masern, Diphtherie, Tuberkulose, Hepatitis, Typhus | § 24 i. V. m. § 6 IfSG |
| Meldepflichtige Erreger | Salmonellen, Influenza-, Hepatitisviren, HIV | § 24 i. V. m. § 7 IfSG |
| Gemeinschaftseinrichtungen | Scharlach, Krätze, Borkenflechte, Shigellose | § 24 i. V. m. § 34 IfSG |
| Sexuell übertragbare Krankheiten | Syphilis, Gonorrhoe | § 24 IfSG |
Diese Kataloge sind nicht in Stein gemeißelt. Der Gesetzgeber passt die §§ 6 und 7 IfSG regelmäßig an, etwa wenn neue Erreger auftreten – mit der COVID-19-Pandemie kam beispielsweise SARS-CoV-2 als meldepflichtige Krankheit hinzu. Für Heilpraktiker bedeutet das eine dauerhafte Sorgfaltspflicht: Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des Gesetzes und die Meldeübersicht des Robert Koch-Instituts, nicht eine einmal gelernte Liste.
Die feine Unterscheidung: Krankheit oder Patient
Ein weit verbreitetes Missverständnis lautet, ein Heilpraktiker dürfe einen Menschen mit einer meldepflichtigen Infektion überhaupt nicht mehr sehen. Das stimmt so nicht. Das Verbot des § 24 IfSG bezieht sich auf die Krankheit, nicht auf die Person.
Konkret heißt das: Die verbotene Erkrankung – etwa Masern – darf der Heilpraktiker weder feststellen noch behandeln; dafür ist die ärztliche Versorgung zuständig. Sucht dieselbe Person aber wegen einer anderen, nicht erfassten Beschwerde die Praxis auf – zum Beispiel Rückenschmerzen oder Schlafprobleme –, darf sie grundsätzlich weiter betreut werden. Entscheidend ist, dass die meldepflichtige Krankheit selbst in ärztlicher Hand bleibt und der Heilpraktiker sie nicht in seine Behandlung einbezieht.
Diese Trennung verlangt Sorgfalt und ein gutes Zusammenspiel mit der Schulmedizin. Erkennt ein Heilpraktiker Anzeichen einer verbotenen Erkrankung, gehört die Person ärztlich abgeklärt – unabhängig davon, weswegen sie ursprünglich gekommen ist.
Was droht bei einem Verstoss?
Das Behandlungsverbot ist kein bloßer Ordnungsrahmen, sondern strafbewehrt. Wer entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 IfSG handelt, begeht eine Straftat: Nach § 75 Absatz 5 IfSG droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Das gilt bereits für die eigenmächtige Feststellung einer betroffenen Krankheit, nicht erst für die Behandlung.
Hinzu kommen berufsrechtliche Folgen. Ein Verstoß kann die Zuverlässigkeit in Frage stellen, die Voraussetzung für die Erlaubnis ist. Im Ergebnis kann die Erlaubnis wieder entzogen werden. Auch die Grenzen bei Arzneimitteln gehören zum selben Pflichtenkreis: Welche Arzneimittel ein Heilpraktiker verordnen darf, ist eng gefasst.
Wichtig ist die Reichweite des Verbots: Es gilt für die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde. Das rechtzeitige Erkennen einer verdächtigen Erkrankung und das Weiterverweisen an eine Ärztin oder einen Arzt sind davon nicht erfasst – im Gegenteil, ein solches Verweisen gehört zur Sorgfaltspflicht. Untersagt ist das eigenständige Diagnostizieren und Behandeln der aufgeführten Krankheiten, nicht das verantwortungsvolle Abgeben an die ärztliche Versorgung.
Das Behandlungsverbot ist kein Misstrauensvotum gegen die Naturheilkunde, sondern Infektionsschutz. Bei hoch ansteckenden oder meldepflichtigen Krankheiten sollen Diagnose, Meldung und Therapie zentral in ärztlicher Hand liegen, damit Infektionsketten früh unterbrochen werden. Für Ratsuchende bedeutet das: Bei Fieber, Ausschlag oder anderen Warnzeichen ist die ärztliche Abklärung der richtige erste Schritt.
Grenzfälle: Zahnheilkunde und Geburtshilfe
Neben dem IfSG gibt es weitere Bereiche, die einem allgemeinen Heilpraktiker verschlossen bleiben – allerdings auf anderer rechtlicher Grundlage. Die Zahnheilkunde ist approbierten Zahnärztinnen und Zahnärzten vorbehalten; sie richtet sich nach dem Zahnheilkundegesetz und nicht nach dem IfSG. Die Geburtshilfe wiederum ist Ärztinnen, Ärzten und Hebammen zugeordnet.
Wer also die vollständige Landkarte der Behandlungsgrenzen sucht, muss zwischen dem infektionsschutzrechtlichen Verbot des § 24 IfSG und diesen berufsrechtlichen Vorbehalten unterscheiden. Für den Alltag gilt in allen Fällen dasselbe Prinzip: Der Heilpraktiker bleibt innerhalb seiner erlaubten Tätigkeit und verweist bei allem Übrigen an die dafür zuständigen Stellen.
Häufige Fragen
Welche meldepflichtigen Krankheiten fallen unter das Behandlungsverbot?
Betroffen sind die namentlich meldepflichtigen Krankheiten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 IfSG – etwa Masern, Cholera, Diphtherie, akute Virushepatitis, Keuchhusten, Tuberkulose, Typhus oder Windpocken. Hinzu kommen Infektionen mit den in § 7 IfSG gelisteten Krankheitserregern und die Krankheiten aus § 34 IfSG, die den Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen betreffen.
Dürfen Heilpraktiker Geschlechtskrankheiten behandeln?
Nein. § 24 IfSG bezieht ausdrücklich die sexuell übertragbaren Krankheiten – also die früheren Geschlechtskrankheiten wie Syphilis oder Gonorrhoe – in das Behandlungsverbot ein. Feststellung und Behandlung dieser Erkrankungen sind Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Was droht bei einem Verstoss gegen das Behandlungsverbot?
Ein Verstoss gegen § 24 IfSG ist eine Straftat. Nach § 75 Absatz 5 IfSG droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Zusätzlich kann die zuständige Behörde die Heilpraktikererlaubnis wegen Unzuverlässigkeit widerrufen.
Darf ein Heilpraktiker einen Patienten mit Masern weiter betreuen?
Das Verbot bezieht sich auf die Krankheit, nicht auf die Person. Die Masern selbst darf ein Heilpraktiker weder feststellen noch behandeln – dafür ist ein Arzt zuständig. Wegen anderer, nicht meldepflichtiger Beschwerden darf derselbe Patient grundsätzlich weiter betreut werden, solange die verbotene Erkrankung ärztlich versorgt wird.
Gilt das Behandlungsverbot auch für Zahnheilkunde und Geburtshilfe?
Diese Grenzen ergeben sich nicht aus dem IfSG, sondern aus eigenen Gesetzen. Die Zahnheilkunde ist approbierten Zahnärzten vorbehalten (Zahnheilkundegesetz), die Geburtshilfe Ärztinnen, Ärzten und Hebammen. Ein allgemeiner Heilpraktiker darf beide Bereiche nicht ausüben.
Quellen & Literatur
- Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 24 – Übertragbare Krankheiten. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Infektionsschutzgesetz (IfSG), §§ 6, 7 und 34 – Meldepflichten und Gemeinschaftseinrichtungen. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 75 – Strafvorschriften. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Robert Koch-Institut: Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger nach IfSG. Übersicht des RKI. Abgerufen 2026.


