„Kann ich meine Beschwerden auch per Video besprechen?" – diese Frage hören Heilpraktikerpraxen seit einigen Jahren immer häufiger. Die Antwort ist rechtlich zweigeteilt, und genau hier verwischen viele Ratgeber die Grenze. Die eigentliche Behandlung aus der Ferne ist heilkundlich grundsätzlich möglich. Das Bewerben einer solchen Fernbehandlung bleibt dagegen nach § 9 des Heilmittelwerbegesetzes heikel – öffentlich anpreisen lässt sich in aller Regel nur die Fernberatung. Dieser Beitrag trennt beide Ebenen sauber und zeigt, was zusätzlich die DSGVO verlangt.
Fernbehandlung oder Fernberatung – der entscheidende Unterschied
Beide Begriffe klingen fast gleich, meinen rechtlich aber Verschiedenes. Und dieser Unterschied entscheidet darüber, was erlaubt ist und was nicht.
Fernbehandlung ist eine konkrete heilkundliche Tätigkeit – etwa eine Einschätzung, Diagnose oder Therapieempfehlung zu einer bestimmten Beschwerde – ohne dass die behandelnde Person die Patientin oder den Patienten unmittelbar vor sich hat. Sie findet per Video, Telefon oder Chat statt. Fernberatung dagegen ist die allgemeine Information und Aufklärung ohne konkrete krankheitsbezogene Behandlung: ein Gespräch über Ernährung und Lebensführung, ein orientierendes Vorgespräch oder die Frage, ob überhaupt ein Praxisbesuch sinnvoll ist. Der Übergang ist im Alltag fließend – für Werbung und Datenschutz macht er jedoch den ganzen Unterschied.
Ein Beispiel macht die Linie greifbar: Wer am Bildschirm fragt, ob die geschilderten Kopfschmerzen zu einem bestimmten Mittel passen, bewegt sich in Richtung Fernbehandlung. Wer stattdessen allgemein erklärt, welche Rolle Schlaf, Flüssigkeit und Pausen im Alltag spielen, und für alles Weitere einen Termin vorschlägt, bleibt in der Fernberatung. Nicht das Medium entscheidet also, sondern ob eine konkrete Beschwerde individuell behandelt wird.
Darf ein Heilpraktiker online behandeln?
Aus Sicht des Berufsrechts lautet die kurze Antwort: grundsätzlich ja. Das Heilpraktikergesetz enthält kein ausdrückliches Verbot der Fernbehandlung und schreibt keine bestimmte Kommunikationsform vor. Wer eine gültige Erlaubnis besitzt, darf Heilkunde ausüben – ob am Behandlungstisch oder per Bildschirm ist damit zunächst nicht vorentschieden.
Die bekannten Grenzen des Berufs gelten aber auch online unverändert. Meldepflichtige Infektionskrankheiten bleiben ausgenommen; welche Erkrankungen ein Heilpraktiker generell nicht behandeln darf, ist ein Thema für sich, das wir im Beitrag zu den Krankheiten, die ein Heilpraktiker nach dem Infektionsschutzgesetz nicht behandeln darf, genauer aufschlüsseln. Hinzu kommt die Sorgfaltspflicht: Vieles lässt sich am Bildschirm nur eingeschränkt beurteilen, und eine tragfähige Einschätzung braucht eine belastbare Grundlage. Video kann eine Betreuung also unterstützen, ersetzt aber nicht jede Situation, in der ein direkter Eindruck nötig ist.
Praktisch bewährt sich eine gestufte Nutzung: Der Ersteindruck entsteht in der Praxis, Verlaufsgespräche und Rückfragen laufen anschließend per Video. Auch online gelten dabei dieselben Pflichten wie vor Ort – von der sorgfältigen Dokumentation bis zur klaren Aufklärung darüber, was per Bildschirm möglich ist und was nicht. Verändert sich das Beschwerdebild deutlich, ist ein erneuter Präsenztermin der sicherere Weg.
Der Knackpunkt: das Werbeverbot nach § 9 HWG
Während die Behandlung selbst rechtlich offen ist, wird es bei der Werbung eng. § 9 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verbietet Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht – also für die Fernbehandlung im engeren Sinne.
2019 wurde die Vorschrift durch das Digitale-Versorgungs-Gesetz gelockert. Seither gibt es eine Ausnahme: Werbung für Fernbehandlung ist zulässig, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher Kontakt nicht erforderlich ist. Für die Ärzteschaft existieren solche Standards inzwischen; für Heilpraktiker fehlt bislang ein vergleichbar anerkanntes, einheitliches Regelwerk. In der Folge lässt sich die Ausnahme in der Praxis kaum belastbar in Anspruch nehmen – die Werbung für eine krankheitsbezogene Fernbehandlung bleibt für Heilpraktiker damit regelmäßig unzulässig.
Was bleibt, ist die Werbung für die Fernberatung: Ein Vorgespräch, eine allgemeine Beratung oder ein Erstgespräch ohne konkreten Krankheitsbezug darf öffentlich angeboten werden. Wer die Grenzen des Werberechts insgesamt verstehen will, findet in unserem Überblick dazu, was das HWG bei der Praxiswerbung erlaubt und verbietet, die passenden Leitplanken. Die folgende Übersicht zeigt, wie sich typische Formulierungen einordnen lassen.
| Beispiel-Werbeaussage | Einordnung |
|---|---|
| „Akupunktur-Behandlung bequem per Video buchen" | krankheitsnahe Fernbehandlung → nach § 9 HWG in der Regel unzulässig |
| „Online-Beratung zu Ernährung und Lebensstil" | Fernberatung ohne Krankheitsbezug → zulässig |
| „Erstgespräch auch per Video möglich" | zulässig, solange keine konkrete Krankheitsbehandlung beworben wird |
| „Migräne per Ferndiagnose lindern" | Heilversprechen und Fernbehandlung zugleich → unzulässig |
DSGVO: Warum Standard-Zoom oder Skype ausscheidet
Selbst wenn Behandlung und Bewerbung sauber getrennt sind, bleibt eine dritte Ebene: der Datenschutz. Gesundheitsdaten zählen nach Artikel 9 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten und genießen einen erhöhten Schutz. Ein Videogespräch über Beschwerden verarbeitet genau solche Daten.
Daraus folgen konkrete Anforderungen an den eingesetzten Dienst: Es braucht einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), möglichst einen Serverstandort in der EU und eine wirksame Verschlüsselung der Übertragung. Genau hier scheitern die kostenlosen Verbraucher- und Standardversionen gängiger Programme: Sie stellen für Gesundheitsdaten oft keinen passenden AVV bereit und übermitteln Daten teils in Drittländer. Standard-Zoom oder das klassische Skype sind damit für die Fernbehandlung nicht ohne Weiteres DSGVO-konform. Vorzuziehen sind auf das Gesundheitswesen ausgelegte Videodienste mit entsprechendem Vertrag. Hinzu kommt die Einwilligung: Vor der ersten Video-Sitzung sollten Patientinnen und Patienten nachvollziehbar erfahren, welcher Dienst genutzt wird, wo die Daten liegen und wie sie geschützt sind – und diese Aufklärung gehört dokumentiert. Welche Datenschutzpflichten in der Heilpraktikerpraxis insgesamt gelten, haben wir gesondert zusammengetragen; parallel dazu bleibt die Verschwiegenheit maßgeblich – dazu erklären wir, was die Schweigepflicht im Detail verlangt.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur Rechtslage und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob eine bestimmte Formulierung oder ein konkreter Videodienst im Einzelfall zulässig ist, hängt von den Umständen ab. Im Zweifel geben Berufsverbände sowie auf Medizin- und Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzleien Auskunft.
Warum ein Erstkontakt in Präsenz empfohlen wird
Aus all dem ergibt sich eine praktische Empfehlung, die über die reine Rechtslage hinausgeht: ein erster Termin vor Ort. Zwingend vorgeschrieben ist er nicht, doch er löst gleich mehrere der genannten Probleme auf einmal.
In der Präsenz lässt sich eine Anamnese gründlicher erheben, ein unmittelbarer Eindruck gewinnen und einordnen, ob Warnzeichen ärztlich abzuklären sind. Das senkt Haftungsrisiken und schafft die „eigene Wahrnehmung", von der auch das HWG spricht. Sind Beschwerden erst einmal vor Ort erfasst, stehen anschließende Folgetermine per Video auf deutlich sichererem Boden. Wie ein solcher Auftakt typischerweise aussieht, beschreiben wir im Beitrag dazu, wie ein erster Termin mit Anamnese abläuft. Bei akuten, starken oder anhaltenden Beschwerden gilt online wie in der Praxis: Warnzeichen gehören immer ärztlich abgeklärt.
Häufige Fragen
Dürfen Heilpraktiker reine Online-Behandlungen anbieten?
Das Heilpraktikergesetz enthält kein ausdrückliches Verbot der Fernbehandlung und schreibt keine bestimmte Kommunikationsform vor. Wer eine Heilpraktikererlaubnis besitzt, darf Heilkunde grundsätzlich auch per Video ausüben. Es bleiben aber Grenzen: meldepflichtige Infektionskrankheiten sind ohnehin ausgenommen, und die Sorgfaltspflicht verlangt eine tragfähige Grundlage für jede Einschätzung.
Ist Werbung für eine Fernbehandlung erlaubt?
In aller Regel nicht. § 9 des Heilmittelwerbegesetzes verbietet Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, die nicht auf eigener Wahrnehmung am Menschen beruht. Eine 2019 eingeführte Ausnahme greift nur, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards kein persönlicher Kontakt nötig ist – ein solcher etablierter Standard fehlt für Heilpraktiker meist. Beworben werden darf daher regelmäßig nur die Fernberatung ohne Krankheitsbezug.
Darf ein Heilpraktiker Zoom oder Skype für Sitzungen nutzen?
Gesundheitsdaten sind nach Artikel 9 DSGVO besonders geschützt. Für einen Videodienst braucht es einen Auftragsverarbeitungsvertrag, möglichst einen EU-Serverstandort und eine wirksame Verschlüsselung. Die Standard- und Verbraucherversionen von Zoom oder Skype erfüllen diese Anforderungen nicht ohne Weiteres, weshalb auf das Gesundheitswesen ausgelegte Videodienste mit passendem Vertrag vorzuziehen sind.
Braucht es vorher einen persönlichen Präsenztermin?
Gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist er nicht, fachlich wird ein erster Termin in Präsenz aber empfohlen. Er schafft eine belastbare Grundlage für die Anamnese, verringert Haftungsrisiken und macht die Abgrenzung zur reinen Fernberatung klarer. Folgetermine per Video stehen dann auf sichererem Boden.
Wie unterscheiden sich Fernberatung und Fernbehandlung?
Fernbehandlung meint eine konkrete heilkundliche Tätigkeit zu einer bestimmten Beschwerde, ohne dass die behandelnde Person die Patientin unmittelbar vor sich hat. Fernberatung ist die allgemeine Information und Aufklärung ohne krankheitsbezogene Behandlung – etwa ein Gespräch über Lebensführung oder darüber, ob ein Praxisbesuch sinnvoll ist. Für Werbung und Datenschutz macht dieser Unterschied den ganzen Ausschlag.
Quellen & Literatur
- § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) – Verbot der Werbung für Fernbehandlung. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Volltext bei EUR-Lex. Abgerufen 2026.
- Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz, DVG), Bundesgesetzblatt 2019. Zur Neufassung des § 9 HWG.


