Wer als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker arbeitet, hat eine behördliche Erlaubnis erhalten – und kann sie auch wieder verlieren. Der Widerruf ist selten, aber er ist das schärfste Instrument der staatlichen Aufsicht über den Beruf. Dieser Beitrag erklärt die Rechtsgrundlage, zeigt die typischen Widerrufsgründe aus echten Gerichtsverfahren und beschreibt, wie ein solches Verfahren abläuft. Für Patientinnen und Patienten ist das Thema mindestens so interessant wie für die Berufsangehörigen selbst: Es zeigt, wo der Staat die Grenze zieht.
Wer kontrolliert Heilpraktiker überhaupt?
Anders als Ärztinnen und Ärzte haben Heilpraktiker keine Kammer mit Pflichtmitgliedschaft und eigener Berufsgerichtsbarkeit. Die Aufsicht liegt bei den Gesundheitsämtern der Kreise und kreisfreien Städte. Sie erteilen die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, sie nehmen Beschwerden entgegen – und sie können die Erlaubnis widerrufen, wenn schwerwiegende Tatsachen bekannt werden.
Berufsverbände wie der FDH oder der BDH formulieren zwar Berufsordnungen, sind aber freiwillige Zusammenschlüsse ohne hoheitliche Befugnisse: Sie können ein Mitglied ausschließen, ihm aber nicht die Berufsausübung untersagen. Kommt der Verdacht einer Straftat hinzu – etwa Betrug oder Körperverletzung –, ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft. Warum der Beruf überhaupt so ungewöhnlich geregelt ist, erklärt unser Beitrag zur Geschichte des Heilpraktikerberufs.
Die Rechtsgrundlage: kein Besitzstand auf Lebenszeit
Das Heilpraktikergesetz von 1939 macht die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation von einer Erlaubnis abhängig. Die Details regelt die Erste Durchführungsverordnung (1. DVO): Ihr § 2 zählt die Gründe auf, aus denen die Erlaubnis von vornherein zu versagen ist – darunter die fehlende Zuverlässigkeit und die gesundheitliche Ungeeignetheit.
Entscheidend für den Widerruf ist § 7 der Verordnung: Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung gerechtfertigt hätten. Anders gesagt: Wer sich nach der Zulassung so verhält, dass er die Erlaubnis heute nicht mehr bekäme, kann sie wieder verlieren. Ergänzend gelten die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.
Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte setzt die Unzuverlässigkeit keine Serie von Verfehlungen voraus. Schon ein einzelner gravierender Vorfall – etwa der Rat, ein ärztlich verordnetes Medikament abzusetzen – kann die Prognose tragen, dass die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht mehr gewährleistet ist.
„Unzuverlässigkeit" – das entscheidende Wort
Fast alle Widerrufsverfahren drehen sich um denselben Rechtsbegriff: die Unzuverlässigkeit. Unzuverlässig ist nach ständiger Rechtsprechung, wer keine Gewähr dafür bietet, den Beruf künftig ordnungsgemäß auszuüben. Es geht also nicht um eine Strafe für die Vergangenheit, sondern um eine Prognose für die Zukunft: Die Behörde muss aus konkreten Tatsachen ableiten, dass von der weiteren Tätigkeit Gefahren für Patientinnen und Patienten ausgehen könnten.
Genau darin liegt die Schärfe des Instruments. Weil es um Gefahrenabwehr geht und nicht um Schuld, ist weder eine strafrechtliche Verurteilung erforderlich noch ein wiederholtes Fehlverhalten. Maßgeblich ist das Gesamtbild – und ein einzelner Vorfall kann dieses Gesamtbild bereits kippen, wenn er zeigt, dass die betroffene Person die Grenzen ihres Berufs nicht respektiert.
Die typischen Widerrufsgründe aus echten Verfahren
Wertet man die veröffentlichte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aus, wiederholen sich einige Fallgruppen auffällig oft. Sie zeichnen ein Bild davon, wo die staatliche Aufsicht die rote Linie zieht – und sind damit auch für Patienten ein nützlicher Kompass, welche Verhaltensweisen in einer Praxis niemals vorkommen dürften.
| Fallgruppe | Typisches Beispiel aus der Rechtsprechung |
|---|---|
| Schwere Behandlungsfehler | Ernste Erkrankungen wie Krebs mit ungeeigneten Methoden „behandeln", ohne auf die nötige ärztliche Abklärung hinzuwirken |
| Eingriff in ärztliche Therapie | Rat, verordnete Medikamente wie Insulin, Psychopharmaka oder Krebsmittel abzusetzen oder zu reduzieren |
| Abrechnungsbetrug | Nicht erbrachte Leistungen abrechnen oder Rechnungen für die Kostenerstattung manipulieren |
| Vermögensdelikte außerhalb der Praxis | Steuerhinterziehung oder Insolvenzdelikte, die auf grundlegende charakterliche Mängel schließen lassen |
| Gesundheitliche Ungeeignetheit | Abhängigkeitserkrankungen oder Leiden, welche die sichere Berufsausübung ausschließen |
Bemerkenswert ist die vierte Fallgruppe: Auch berufsfremde Straftaten wie Steuerhinterziehung können den Widerruf tragen. Die Gerichte argumentieren, dass die Erlaubnis ein besonderes Vertrauen in die Person voraussetzt – wer in erheblichem Umfang täuscht oder betrügt, erschüttert dieses Vertrauen auch dann, wenn kein Patient unmittelbar zu Schaden kam. Der Widerruf ist damit weniger eine „Fachprüfung im Nachhinein" als eine Charakterfrage.
Darf ein Heilpraktiker raten, Medikamente abzusetzen?
Diese Frage taucht in Widerrufsverfahren so regelmäßig auf, dass sie einen eigenen Abschnitt verdient – und die Antwort ist eindeutig: Nein. Über das Absetzen, Reduzieren oder Umstellen verschreibungspflichtiger Medikamente entscheidet allein die verschreibende Ärztin oder der verschreibende Arzt. Heilpraktiker dürfen solche Mittel weder verordnen noch in eine laufende ärztliche Therapie eingreifen.
Wer Patientinnen oder Patienten dennoch dazu drängt – etwa mit dem Argument, ein Naturverfahren mache das Medikament überflüssig –, überschreitet die Grenzen des Berufs in einer Weise, die die Gerichte als klassischen Beleg für Unzuverlässigkeit werten. Gerade bei Diabetes, psychischen Erkrankungen oder Krebs kann ein solcher Rat lebensgefährlich sein. Seriös arbeitende Heilpraktiker verweisen in diesen Fragen konsequent an die behandelnden Ärzte. Was der Beruf sonst noch nicht darf – etwa Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen –, haben wir im Beitrag Darf ein Heilpraktiker krankschreiben? zusammengefasst.
So läuft ein Widerrufsverfahren ab
Am Anfang steht fast immer ein Hinweis: eine Beschwerde von Patienten oder Angehörigen, eine Meldung behandelnder Ärzte oder eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach einem Strafverfahren. Das Gesundheitsamt prüft den Sachverhalt und muss die betroffene Person vor einer Entscheidung anhören – sie kann sich also schriftlich oder persönlich verteidigen.
Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass die Zuverlässigkeit fehlt, ergeht ein Widerrufsbescheid. In gravierenden Fällen ordnet sie die sofortige Vollziehung an: Die Praxis muss dann sofort schließen, auch wenn noch geklagt wird. Gegen den Bescheid steht der Weg zum Verwaltungsgericht offen; dort entstehen die Urteile, aus denen sich die oben beschriebenen Fallgruppen speisen. Wichtig zu wissen: Wer nach dem Widerruf einfach weiterbehandelt, übt die Heilkunde ohne Erlaubnis aus – das ist nach § 5 des Heilpraktikergesetzes eine Straftat.
Neuanfang möglich? Der Weg zurück zur Erlaubnis
Ein Widerruf ist kein lebenslanges Berufsverbot. Die Erlaubnis kann neu beantragt werden – die Behörde prüft dann erneut, ob Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung inzwischen vorliegen. In der Praxis bedeutet das: Die betroffene Person muss plausibel machen, dass sich die Umstände geändert haben, etwa durch mehrere Jahre beanstandungsfreies Verhalten, die Aufarbeitung der Vorwürfe oder den Abschluss offener Straf- und Steuerverfahren. Eine feste Wartefrist nennt das Gesetz nicht; je schwerer der Anlass des Widerrufs wog, desto länger dauert es erfahrungsgemäß, das Vertrauen wiederherzustellen.
Für Patientinnen und Patienten bleibt die wichtigste Botschaft dieses Beitrags eine beruhigende: Hinter der Erlaubnisurkunde in der Praxis steht ein Aufsichtssystem, das bei schweren Verstößen tatsächlich eingreift. Und bei ernsten oder anhaltenden Beschwerden gilt unabhängig davon immer: ärztlich abklären lassen.
Häufige Fragen
Wer kontrolliert Heilpraktiker in Deutschland?
Zuständig sind die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte. Sie erteilen die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, überwachen die Berufsausübung und können die Erlaubnis widerrufen. Eine Heilpraktikerkammer mit Pflichtmitgliedschaft gibt es nicht; Berufsverbände sind freiwillige Zusammenschlüsse ohne hoheitliche Befugnisse.
Was bedeutet Unzuverlässigkeit beim Heilpraktiker?
Unzuverlässig ist nach der Rechtsprechung, wer keine Gewähr dafür bietet, den Beruf künftig ordnungsgemäß auszuüben. Es handelt sich um eine Prognose der Behörde auf Basis von Tatsachen, etwa schweren Behandlungsfehlern oder Straftaten. Schon ein einziger gravierender Verstoß kann die Unzuverlässigkeit begründen.
Kann man sich über einen Heilpraktiker beschweren?
Ja. Ansprechpartner ist das örtliche Gesundheitsamt, das die Berufsaufsicht führt. Bei Verdacht auf Straftaten wie Betrug oder Körperverletzung kann zusätzlich Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet werden. Viele Widerrufsverfahren beginnen mit solchen Hinweisen von Patienten oder Ärzten.
Darf ein Heilpraktiker raten, Medikamente abzusetzen?
Nein. Über das Absetzen oder Ändern ärztlich verordneter Medikamente entscheidet allein die verschreibende Ärztin oder der verschreibende Arzt. Ein solcher Rat gilt in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als typischer Beleg für Unzuverlässigkeit und kann bereits als einzelner Vorfall den Widerruf der Erlaubnis tragen.
Kann eine entzogene Heilpraktikererlaubnis neu beantragt werden?
Ja, ein Widerruf ist kein lebenslanges Berufsverbot. Die Erlaubnis kann neu beantragt werden; die Behörde prüft dann erneut Zuverlässigkeit und Eignung. In der Praxis muss die betroffene Person darlegen, dass sich die Umstände geändert haben, etwa durch längeres beanstandungsfreies Verhalten.
Quellen & Literatur
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz), insb. § 1 und § 5. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, insb. § 2 (Versagungsgründe) und § 7 (Rücknahme der Erlaubnis). Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), insb. § 28 (Anhörung) sowie §§ 48–49 (Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten). Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 12 (Berufsfreiheit) als Maßstab für Eingriffe in die Berufsausübung. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Widerruf der Heilpraktikererlaubnis wegen Unzuverlässigkeit (Fallgruppen: Behandlungsfehler, Eingriff in ärztliche Therapie, Abrechnungsbetrug, Steuer- und Vermögensdelikte), dokumentiert u. a. in den Entscheidungssammlungen der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts.


