In Foren und Ausbildungsgruppen taucht die Frage regelmäßig auf: Kann man als Heilpraktiker eigentlich angestellt arbeiten – oder ist die eigene Praxis alternativlos? Die kurze Antwort lautet: Eine Anstellung ist rechtlich zulässig, in der Realität aber die große Ausnahme. Erhebungen unter Heilpraktikern deuten darauf hin, dass weniger als fünf Prozent in einem Angestelltenverhältnis arbeiten – und nur rund 14 Prozent würden eine Anstellung überhaupt anstreben. Dieser Beitrag erklärt, warum die Selbstständigkeit den Beruf so stark prägt und welche Modelle es daneben gibt.
Kurz gesagt: erlaubt, aber die Ausnahme
Es gibt keine Vorschrift, die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker zur Selbstständigkeit zwingt. Eine Anstellung ist grundsätzlich möglich – etwa in einer größeren Naturheilpraxis, in einem Gesundheitszentrum oder theoretisch auch bei einem Arzt. Der Beruf ist damit kein reiner Freiberuf per Gesetz, sondern lässt verschiedene Beschäftigungsformen zu.
In der Praxis dominiert die eigene Praxis jedoch deutlich. Branchenerhebungen legen nahe, dass über 95 Prozent der Heilpraktiker selbstständig arbeiten. Die angestellte Tätigkeit ist damit die Ausnahme, nicht die Regel – schon weil es kaum passende Stellen gibt. Wer eine Anstellung sucht, konkurriert um eine sehr überschaubare Zahl an Positionen. Wie sich die Berufsgruppe insgesamt zusammensetzt, zeigt der Überblick Heilpraktiker in Zahlen.
Warum das so ist, hat vor allem strukturelle Gründe. Heilpraktiker rechnen ihre Leistungen in der Regel privat und direkt mit den Behandelten ab; ein Zulassungssystem mit den gesetzlichen Krankenkassen wie bei Ärzten gibt es nicht. Viele Praxen bleiben deshalb klein und tragen wirtschaftlich kaum eine zweite Vollzeitkraft. Hinzu kommt, dass die Ausbildung ohnehin auf die eigenverantwortliche Behandlung ausgerichtet ist. Für viele ist die eigene Praxis also weniger eine Notlösung als das eigentliche Berufsziel – die Zahl von rund 14 Prozent, die überhaupt eine Anstellung anstreben würden, spiegelt genau das wider.
Die Erlaubnis bleibt an die Person gebunden
Der wichtigste Punkt vorweg: Die Heilpraktikererlaubnis ist personengebunden. Sie erlaubt einer bestimmten Person, die Heilkunde ohne ärztliche Approbation auszuüben. Diese Erlaubnis lässt sich weder verleihen noch vom Arbeitgeber ableiten. Wer angestellt als Heilpraktiker behandeln möchte, muss also selbst die amtsärztliche Überprüfung bestanden und eine eigene Erlaubnis erhalten haben. Welche Grundvoraussetzungen dafür gelten, fasst der Beitrag Heilpraktiker werden: Voraussetzungen zusammen.
Aus dieser Bindung folgt eine praktische Konsequenz: Man kann nicht einfach „unter" der Erlaubnis eines Praxisinhabers mitbehandeln, ohne selbst zugelassen zu sein. Die eigene Erlaubnis begleitet die Person auch bei einem Umzug oder Stellenwechsel – Details dazu klärt der Beitrag Gilt die Erlaubnis bundesweit?.
Anstellung in einer Heilpraktikerpraxis
Der naheliegendste Fall ist die Anstellung in einer bestehenden Heilpraktiker- oder Naturheilpraxis. Rechtlich spricht nichts dagegen, sofern die angestellte Person eine eigene Erlaubnis besitzt und im Rahmen dieser Erlaubnis tätig wird. Der Praxisinhaber übernimmt die unternehmerische Verantwortung, stellt Räume und Ausstattung, und die angestellte Person erhält ein festes Gehalt. Solche Stellen sind allerdings selten ausgeschrieben, weil viele Praxen wirtschaftlich zu klein sind, um dauerhaft Personal zu beschäftigen.
Anstellung bei einem Arzt
Auch eine Anstellung bei einem Arzt oder in einer Arztpraxis ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kommt aber noch seltener vor und wirft mehr Abgrenzungsfragen auf. Entscheidend ist, dass der Heilpraktiker ausschließlich Tätigkeiten in seinem erlaubten Rahmen ausübt. Aufgaben, die eine ärztliche Approbation voraussetzen, darf er auch als Angestellter nicht übernehmen. In der Regel geht es daher um klar abgegrenzte naturheilkundliche Leistungen innerhalb eines größeren Versorgungsangebots.
Zu klären ist außerdem, wer im Anstellungsverhältnis für welche Handlung haftet und wie die naturheilkundliche Behandlung gegenüber der ärztlichen abgegrenzt wird. Auch als Angestellter bleibt der Heilpraktiker für seine eigene Behandlung verantwortlich – die Frage der Berufshaftpflicht verschwindet also nicht einfach, sie verschiebt sich nur in den Vertrag. Solche Punkte sollten vor Vertragsschluss ausdrücklich geregelt sein.
Anstellung oder Honorarbasis?
Neben der klassischen Festanstellung gibt es ein zweites Modell, das häufig verwechselt wird: die Tätigkeit auf Honorarbasis. Beide sind Wege, in fremden Räumen zu arbeiten, unterscheiden sich rechtlich und wirtschaftlich aber deutlich.
Bei der Anstellung besteht ein Arbeitsvertrag. Es gibt ein festes Gehalt, bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und eine Sozialversicherungspflicht. Im Gegenzug ist die angestellte Person weisungsgebunden und in die Organisation der Praxis eingebunden. Bei der Honorartätigkeit bleibt der Heilpraktiker dagegen selbstständig: Er rechnet einzelne Leistungen oder Zeiträume ab, organisiert sich weitgehend selbst und trägt das unternehmerische Risiko. Wird die Einbindung dabei zu eng – feste Zeiten, Weisungen, ausschließlich ein Auftraggeber –, kann der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit entstehen, was sozialversicherungsrechtliche Folgen hat.
| Merkmal | Anstellung | Honorarbasis |
|---|---|---|
| Vertrag | Arbeitsvertrag | Dienst- oder Honorarvertrag |
| Vergütung | festes Gehalt | Honorar pro Leistung oder Zeit |
| Status | abhängig beschäftigt | selbstständig |
| Sozialversicherung | über den Arbeitgeber | selbst zu tragen |
| Risiko | beim Arbeitgeber | bei der Person selbst |
| Eigene Erlaubnis | erforderlich | erforderlich |
Ob Anstellung oder Honorarbasis besser passt, lässt sich nicht allgemein beantworten. Die konkrete Ausgestaltung entscheidet über den sozialversicherungsrechtlichen Status und sollte im Einzelfall geprüft werden – dieser Beitrag gibt einen neutralen Überblick, aber keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Lohnt sich die Anstellung vor der eigenen Praxis?
Für Berufseinsteiger klingt die Idee zunächst attraktiv: erst einmal angestellt Erfahrung sammeln, bevor man das Risiko einer eigenen Praxis eingeht. Tatsächlich kann eine Mitarbeit den Einstieg erleichtern, weil sie Praxisalltag, Anamnesegespräche und Organisation ohne volles unternehmerisches Risiko vermittelt. Der Haken bleibt die geringe Zahl passender Stellen – wer sucht, braucht Geduld und muss regional flexibel sein.
Wirtschaftlich ist die Rechnung offen. Ein festes Gehalt bietet Sicherheit, liegt aber oft unter dem, was eine gut ausgelastete eigene Praxis erwirtschaften kann; zugleich ist das Risiko geringer. Wie groß die Spannbreite beim Verdienst ist, ordnet der Beitrag Was verdient ein Heilpraktiker? ein. Wer den Schritt in die Selbstständigkeit plant, findet die nötigen Schritte in der Checkliste Heilpraktiker-Praxis eröffnen. Eine pauschale Empfehlung „erst anstellen, dann gründen" gibt es nicht – die Entscheidung hängt von den eigenen Zielen, der Lebenssituation und dem regionalen Angebot ab.
Wer die Sicherheit einer Anstellung sucht, aber keine passende Stelle findet, hat noch andere Wege. Manche starten in einer Praxisgemeinschaft, mieten sich also tageweise in bestehende Räume ein, andere bauen ihre Praxis zunächst neben einem Hauptberuf auf und reduzieren so das finanzielle Risiko des Anfangs. Diese Mischformen sind in der Naturheilkunde deutlich verbreiteter als das klassische Angestelltenverhältnis und lassen sich mit wachsender Patientenzahl schrittweise ausbauen. So oder so führt der Weg fast immer über die eigene Erlaubnis und die eigenverantwortliche Behandlung.
Häufige Fragen
Dürfen Heilpraktiker angestellt in einer Praxis arbeiten?
Ja. Ein Heilpraktiker darf in einer anderen Heilpraktiker- oder Naturheilpraxis angestellt sein. Voraussetzung ist, dass die angestellte Person eine eigene Heilpraktikererlaubnis besitzt, denn diese ist personengebunden und lässt sich nicht vom Arbeitgeber ableiten oder übertragen.
Kann ein Heilpraktiker bei einem Arzt angestellt sein?
Grundsätzlich ist eine Anstellung bei einem Arzt möglich, kommt in der Praxis aber selten vor. Der Heilpraktiker braucht auch dann eine eigene Erlaubnis und übt Heilkunde nur in seinem erlaubten Rahmen aus. Ärztliche Tätigkeiten, die eine Approbation voraussetzen, bleiben ihm verwehrt.
Wie verbreitet ist die angestellte Tätigkeit unter Heilpraktikern?
Sie ist die große Ausnahme. Erhebungen deuten darauf hin, dass weniger als fünf Prozent angestellt arbeiten und nur rund 14 Prozent überhaupt eine Anstellung anstreben würden. Die überwiegende Mehrheit ist selbstständig in eigener Praxis tätig.
Was ist der Unterschied zur Tätigkeit auf Honorarbasis?
Bei einer Anstellung besteht ein Arbeitsvertrag mit festem Gehalt, Sozialversicherung und Weisungsbindung. Auf Honorarbasis bleibt der Heilpraktiker selbstständig, rechnet einzelne Leistungen ab und trägt das unternehmerische Risiko selbst. Bei zu enger Einbindung droht der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit.
Lohnt sich eine Anstellung vor der eigenen Praxis?
Für den Einstieg kann eine Anstellung oder Mitarbeit sinnvoll sein, weil sie Praxiserfahrung ohne unternehmerisches Risiko bietet. Passende Stellen sind jedoch rar. Ob sich der Schritt lohnt, hängt von den eigenen Zielen ab; eine pauschale Empfehlung gibt es nicht.
Quellen & Literatur
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Bund Deutscher Heilpraktiker (BDH). Berufsbild und berufliche Situation von Heilpraktikern. bdh-online.de. Abgerufen 2026.
- Statista. Anzahl der Heilpraktiker in Deutschland – Branchenkennzahlen. de.statista.com. Abgerufen 2026.


