Die amtsärztliche Überprüfung ist bestanden, die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz liegt im Briefkasten. Viele frisch geprüfte Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker suchen nun als Erstes eine hübsche Wohnung mit Altbaucharme – und stolpern Monate später über zwei Dinge, die in kaum einer Gründungs-Checkliste stehen: das Baurecht und die Hygieneanforderungen an den Behandlungsraum. Dieser Beitrag geht den Weg deshalb in der tatsächlichen Reihenfolge durch, von der Erlaubnis bis zum ersten Patienten.
Die Grundlage: was Sie wirklich brauchen
Die einzige zwingende berufliche Voraussetzung ist die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG). Sie erlaubt die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation – mit den bekannten Grenzen, etwa bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten oder verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Eine Kammer, in die man eintreten müsste, gibt es nicht, und auch eine Gewerbeanmeldung entfällt: Die Heilkunde zählt steuerlich zu den freien Berufen nach dem Einkommensteuergesetz.
Für den Start kommen dann vier Bausteine zusammen: geeignete und baurechtlich zulässige Räume, ein Hygienekonzept, das zum geplanten Behandlungsspektrum passt, eine Berufshaftpflichtversicherung und die Meldungen an die zuständigen Stellen. Klingt überschaubar – die Tücke liegt in der Reihenfolge. Wer zuerst den Mietvertrag unterschreibt und sich erst danach um Bauamt und Waschbecken kümmert, zahlt im schlechtesten Fall monatelang Miete für einen Raum, in dem er nicht behandeln darf.
Die Räume: warum eine Wohnung nicht automatisch Praxis wird
Eine eigene Immobilie braucht niemand – die allermeisten Praxen entstehen in Mieträumen, und das ist rechtlich völlig in Ordnung. Zwei Punkte müssen aber geklärt sein, bevor Sie unterschreiben. Erstens der Mietvertrag: Ein Wohnraummietvertrag deckt eine freiberufliche Praxisnutzung nicht ab. Der Vermieter muss der Nutzung als Praxis ausdrücklich zustimmen, am besten schriftlich im Vertrag.
Zweitens – und das ist die Hürde, die fast alle Gründungsratgeber auslassen – das Baurecht. Baurechtlich ist eine Wohnung zum Wohnen genehmigt, nicht zum Behandeln. Wird aus Wohnraum eine Praxis, liegt in der Regel eine Nutzungsänderung vor, die bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden muss – so sehen es die Landesbauordnungen der Bundesländer vor. Die Behörde prüft dabei je nach Fall Dinge wie Stellplätze, Brandschutz, Rettungswege oder die Verträglichkeit mit dem Bebauungsplan. Das Verfahren kann mehrere Wochen bis Monate dauern und sollte deshalb ganz an den Anfang der Planung, nicht ans Ende.
Jedes Gebäude ist für einen bestimmten Zweck genehmigt. Weicht die neue Nutzung davon ab und gelten für sie andere Anforderungen – etwa Publikumsverkehr in einer bisherigen Wohnung –, ist die Änderung genehmigungspflichtig. Ob Ihr Wunschraum betroffen ist, klärt eine formlose Bauvoranfrage bei der örtlichen Bauaufsicht, oft schon vor der Vertragsunterschrift.
Hygiene: das Waschbecken, das über die Raumwahl entscheidet
Die zweite unterschätzte Hürde steht im Infektionsschutzrecht. Nach § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gehören auch „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe" zu den Einrichtungen, die die Einhaltung der Infektionshygiene sicherstellen müssen. Als fachlicher Maßstab gelten die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut. Das Gesundheitsamt kann die Praxis infektionshygienisch überwachen – inklusive Begehung.
Praktisch heißt das: Sie brauchen einen schriftlichen Hygieneplan (Händehygiene, Flächen- und Instrumentenaufbereitung, Abfall) – und sobald Sie invasiv arbeiten, also etwa Akupunktur, Injektionen, Blutentnahmen oder blutiges Schröpfen anbieten, wird in der Überwachungspraxis der Gesundheitsämter regelmäßig ein Handwaschplatz mit fließendem warmem und kaltem Wasser, Spender für Seife und Desinfektionsmittel sowie Einmalhandtüchern im Behandlungsbereich erwartet. Das folgt aus der KRINKO-Empfehlung zur Händehygiene und den berufsgenossenschaftlichen Regeln für Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung.
Genau hier schließt sich der Kreis zur Raumsuche: Ein wunderschönes Altbauzimmer ohne Wasseranschluss im Behandlungsraum bedeutet entweder eine teure Nachinstallation – die wiederum Vermieter und gegebenenfalls Bauamt betrifft – oder den Verzicht auf invasive Verfahren. Wer sein Behandlungsspektrum kennt, bevor er Räume besichtigt, spart sich diese Falle.
Nach der Schlüsselübergabe: die drei Meldepflichten
Steht die Praxis, folgen drei Meldungen – keine davon ist kompliziert, aber jede hat ihre eigene Frist und Adresse:
1. Gesundheitsamt. In vielen Bundesländern ist die Aufnahme der Praxistätigkeit dem örtlichen Gesundheitsamt anzuzeigen; die Details regeln Landesrecht und die Hygieneverordnungen der Länder. Selbst wo keine ausdrückliche Anzeigepflicht besteht, lohnt der frühe Kontakt: Das Amt ist ohnehin die Stelle, die später die Hygiene überwacht, und beantwortet Fragen zum Hygieneplan meist unbürokratisch.
2. Finanzamt. Innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch einzureichen. Als Freiberufler erhalten Sie eine Steuernummer für die Praxis; Heilbehandlungen im Rahmen der Heilpraktikertätigkeit sind nach dem Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit.
3. Berufsgenossenschaft. Die Praxis ist binnen einer Woche nach Gründung der zuständigen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zu melden – das gilt auch ohne Angestellte. Unabhängig davon gehört eine Berufshaftpflichtversicherung zu den Pflichten aus den Berufsordnungen der Verbände und ist wirtschaftlich schlicht unverzichtbar; was sie leistet und kostet, haben wir im Beitrag Berufshaftpflicht für Heilpraktiker aufgeschlüsselt.
Was kostet die Gründung? Ehrliche Größenordnungen
Seriös lässt sich nur mit Spannen arbeiten, denn Region, Raumzustand und Behandlungsspektrum verändern die Rechnung stark. Als Orientierung haben sich für eine kleine Einzelpraxis folgende Größenordnungen etabliert:
| Posten | Größenordnung |
|---|---|
| Kaution und erste Monatsmieten | ca. 1.500–4.500 € |
| Nutzungsänderung (Antrag, ggf. Planer) | ca. 200–1.500 € |
| Behandlungsliege, Möbel, Grundausstattung | ca. 2.000–5.000 € |
| Ggf. Handwaschplatz nachrüsten | ca. 500–2.500 € |
| Website, Praxisschild, Drucksachen | ca. 500–2.000 € |
| Laufend: Berufshaftpflicht, BGW, Fortbildung | ab ca. 50–100 € / Monat |
In Summe landen viele Gründungen damit zwischen etwa 5.000 und 15.000 Euro Startkapital – deutlich weniger als eine Arztpraxis, aber mehr, als die verbreitete Vorstellung „Liege plus Türschild" vermuten lässt. Wer die Nutzungsänderung und das Waschbecken erst nach dem Einzug entdeckt, liegt schnell darüber.
Von der Erlaubnis bis zum ersten Patienten: der realistische Zeitplan
Setzt man die Schritte in die richtige Reihenfolge, ergibt sich ein Fahrplan von grob vier bis acht Monaten: zuerst Behandlungsspektrum festlegen (entscheidet über den Wasseranschluss), dann Räume suchen und vor der Unterschrift Bauvoranfrage und Vermieterzustimmung klären, anschließend Nutzungsänderung beantragen und die Wartezeit für Hygieneplan, Versicherung und Ausstattung nutzen. Nach der Schlüsselübergabe folgen die drei Meldungen, dann erst Terminbuchung und Eröffnung.
Ein letzter Punkt gehört von Anfang an ins Konzept: die Zusammenarbeit mit der ärztlichen Versorgung. Klare Grenzen der eigenen Tätigkeit und feste Routinen, wann Sie an eine Arztpraxis verweisen, sind nicht nur rechtlich geboten, sondern schaffen Vertrauen – wie das gelingen kann, beschreibt unser Beitrag Heilpraktiker und Schulmedizin. Und wer tiefer in Erlaubnis und Überprüfung einsteigen möchte, findet die Grundlagen in unserem Heilpraktiker-Ratgeber.
Häufige Fragen
Was brauche ich, um eine Heilpraktiker-Praxis zu eröffnen?
Grundvoraussetzung ist die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Dazu kommen geeignete Räume mit baurechtlich zulässiger Nutzung, ein Hygieneplan samt Handwaschplatz bei invasivem Arbeiten, eine Berufshaftpflichtversicherung sowie die Meldungen an Finanzamt, Berufsgenossenschaft und – je nach Bundesland – Gesundheitsamt. Eine Gewerbeanmeldung ist nicht nötig, da die Tätigkeit als freier Beruf gilt.
Muss ich meine Heilpraktiker-Praxis beim Gesundheitsamt anmelden?
In vielen Bundesländern ist die Aufnahme der Praxistätigkeit dem Gesundheitsamt anzuzeigen; die genauen Vorgaben regeln Landesrecht und die Hygieneverordnungen der Länder. Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt Heilpraktiker-Praxen infektionshygienisch überwachen und begehen. Eine Nachfrage beim örtlichen Amt vor der Eröffnung ist daher immer sinnvoll.
Welche Hygienevorschriften gelten für Heilpraktiker?
Nach § 23 Infektionsschutzgesetz müssen auch Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe die Infektionshygiene sicherstellen. Als Maßstab gelten die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut. Praktisch bedeutet das: schriftlicher Hygieneplan, geeignete Aufbereitung von Instrumenten und bei invasiven Verfahren ein Handwaschplatz mit fließendem Wasser im Behandlungsbereich.
Darf ich eine Heilpraktiker-Praxis in Mieträumen betreiben?
Ja, das ist der Regelfall. Nötig sind aber zwei Dinge: die Zustimmung des Vermieters zur freiberuflichen Nutzung im Mietvertrag und die baurechtliche Zulässigkeit. Eine Wohnung wird nicht automatisch zur Praxis – häufig ist eine Nutzungsänderung bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlich, die vor dem Umbau beantragt werden sollte.
Was kostet die Gründung einer Naturheilpraxis?
Je nach Region und Ausstattung liegen die einmaligen Startkosten häufig in einer Größenordnung von etwa 5.000 bis 15.000 Euro – für Kaution, Grundausstattung, Behandlungsliege, gegebenenfalls Nutzungsänderung und Umbau sowie Website und Praxisschild. Dazu kommen laufende Kosten wie Miete, Berufshaftpflicht, Beitrag zur Berufsgenossenschaft und Fortbildung.
Quellen & Literatur
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 23 – Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut: Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens. Bundesgesundheitsblatt 2016. doi:10.1007/s00103-016-2416-6.
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 18 – Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (Heilpraktiker als Katalogberuf). Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Umsatzsteuergesetz (UStG), § 4 Nr. 14 – Steuerbefreiung von Heilbehandlungen. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW): Informationen zur Anmeldung von Unternehmen. bgw-online.de. Abgerufen 2026.
- Musterbauordnung (MBO) und Landesbauordnungen der Länder: Genehmigungspflicht der Nutzungsänderung baulicher Anlagen. bauministerkonferenz.de. Abgerufen 2026.


