„Darf ein Heilpraktiker Blut abnehmen?" – wer diese Frage online stellt, findet ein verwirrendes Nebeneinander aus klaren „Ja" und ebenso klaren „Nein". Der Grund liegt nicht in widersprüchlicher Rechtsprechung, sondern darin, dass zwei ganz unterschiedliche Vorgänge in einen Topf geworfen werden. Die venöse Blutentnahme, um Werte im Labor bestimmen zu lassen, ist rechtlich etwas anderes als die Entnahme, um daraus ein Eigenblutpräparat herzustellen. Für den einen Fall gilt eine gesetzliche Ausnahme, für den anderen ein höchstrichterliches Urteil aus dem Jahr 2023. Dieser Beitrag trennt beides sauber.
Die kurze Antwort: Der Zweck entscheidet
Die entscheidende Frage lautet nicht „Blut ja oder nein?", sondern „Blut wofür?". Wird eine kleine Menge Blut entnommen, um sie im Labor untersuchen zu lassen, ist das Heilpraktikern erlaubt. Wird dagegen Blut entnommen, um daraus ein Eigenblutprodukt herzustellen – etwa aufbereitet mit Ozon oder UV-Licht – greift ein sogenannter Arztvorbehalt. Diese Entnahme dürfen Heilpraktiker seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023 grundsätzlich nicht mehr selbst durchführen.
Beide Regeln stammen aus demselben Gesetz, dem Transfusionsgesetz (TFG). Es wirkt auf den ersten Blick verwirrend, dass ein und dasselbe Gesetz die Blutentnahme einmal erlaubt und einmal verbietet. Der Schlüssel liegt in zwei Paragrafen, die genau festlegen, worauf das Gesetz überhaupt anwendbar ist – und worauf nicht.
Blutentnahme zur Laboruntersuchung: das ist erlaubt
Der zentrale Punkt für die Praxis steht in § 28 Transfusionsgesetz. Dort ist geregelt, worauf das Gesetz ausdrücklich keine Anwendung findet. Ganz am Anfang der Aufzählung steht die „Entnahme einer geringfügigen Menge Blut zu diagnostischen Zwecken". Genau das ist die klassische Laborentnahme: eine Blutprobe, die entnommen und anschließend analysiert wird.
Weil dieser Vorgang vom Transfusionsgesetz ausgenommen ist, greift auch der darin geregelte Arztvorbehalt nicht. Ein Heilpraktiker darf also venöses Blut abnehmen, um Werte wie Blutbild, Entzündungsparameter oder Vitaminspiegel bestimmen zu lassen. Ob das medizinisch im Einzelfall sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt – rechtlich ist die diagnostische Entnahme jedenfalls zulässig.
Warum das Transfusionsgesetz hier nicht greift
Das Transfusionsgesetz wurde für einen ganz bestimmten Zweck geschaffen: die sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen für Blutspenden sowie die Anwendung von Blutprodukten. Sein Anliegen ist die Sicherheit von Spende und Transfusion. Eine kleine Blutprobe für die Labordiagnostik hat mit diesem Regelungszweck nichts zu tun – deshalb hat der Gesetzgeber sie bewusst herausgenommen. Für Patientinnen und Patienten heißt das: Die Blutabnahme zur Diagnostik unterscheidet sich rechtlich nicht grundlegend von der in einer Arztpraxis.
Das Gesetz nennt keine Milliliterzahl. Gemeint sind die üblichen Probenmengen der Labordiagnostik – also die wenigen Röhrchen, die auch beim Hausarzt entnommen werden, nicht die deutlich größere Menge einer Blutspende. Die Ausnahme knüpft an den Zweck (Diagnostik) und die kleine Menge an, nicht an den Beruf des Entnehmenden.
Das Urteil von 2023: keine Blutentnahme für Eigenblutprodukte
Anders liegt der Fall bei der Eigenblutbehandlung. Dabei wird dem Patienten Blut entnommen, aufbereitet und ihm anschließend wieder zugeführt. Über die Frage, ob Heilpraktiker das dafür nötige Blut selbst abnehmen dürfen, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 15. Juni 2023 entschieden (Az. 3 C 3.22 sowie Parallelverfahren). Geklagt hatten Heilpraktikerinnen, denen die zuständige Behörde die Entnahme untersagt hatte.
Das Gericht bestätigte das Verbot. Die Blutentnahme zur Herstellung solcher Eigenblutprodukte fällt nach der Entscheidung unter den Arztvorbehalt des § 7 Absatz 2 Transfusionsgesetz. Danach darf die Entnahme einer Spende nur durch eine ärztliche Person oder durch qualifiziertes Personal unter ärztlicher Verantwortung erfolgen. Weil ein Heilpraktiker diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist ihm die Entnahme für Eigenblutpräparate verwehrt. Das Gericht sah darin auch keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 12 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit.
Für Patientinnen und Patienten ist die praktische Folge greifbar: Wer eine klassische Eigenbluttherapie durchführen lassen möchte, bei der Blut entnommen und verändert zurückgegeben wird, findet dies bei einem Heilpraktiker in der Regel nicht mehr angeboten. Dass Verstöße gegen solche Grenzen ernst genommen werden, zeigt sich auch daran, dass die Erlaubnis in schweren Fällen entzogen werden kann – wann eine Heilpraktikererlaubnis widerrufen wird, haben wir gesondert aufbereitet.
Eigenbluttherapie: Was noch zulässig ist
Das Verbot ist nicht ganz lückenlos. § 28 Transfusionsgesetz nennt neben der Diagnostik eine weitere Ausnahme: homöopathische Eigenblutprodukte. Für sie gilt der Arztvorbehalt nicht. Entscheidend ist jedoch, wie eng das Bundesverwaltungsgericht diesen Begriff gefasst hat.
Nach dem Urteil liegt ein homöopathisches Eigenblutprodukt nur dann vor, wenn es nach einem im Europäischen Arzneibuch oder in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt wird. Aufbereitungen mit Ozon oder UV-Licht – in der Praxis häufige Varianten – erfüllen diese Definition ausdrücklich nicht. Für sie bleibt es beim Arztvorbehalt und damit beim Verbot der Entnahme durch Heilpraktiker. Die Ausnahme ist also real, aber schmal. Das Zusammenspiel von Naturheilkunde und ärztlicher Versorgung wird dadurch nicht kleiner: Wie beides miteinander statt gegeneinander funktioniert, ordnen wir an anderer Stelle ein.
| Zweck der Blutentnahme | Für Heilpraktiker | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Venöse Entnahme für die Laboranalyse | erlaubt | § 28 TFG (Ausnahme) |
| Kapillare Entnahme (Fingerbeere) für Schnelltests | erlaubt | § 28 TFG (geringfügige Menge) |
| Entnahme für Eigenblutprodukt mit Ozon oder UV | nicht erlaubt | § 7 Abs. 2 TFG · BVerwG 2023 |
| Echtes homöopathisches Eigenblutprodukt (Arzneibuch) | Ausnahme möglich | § 28 TFG |
| Blutspende zur Transfusion | nicht erlaubt | § 7 Abs. 2 TFG (Arztvorbehalt) |
Blutwerte im Labor bestimmen lassen
Weil die diagnostische Entnahme erlaubt ist, darf ein Heilpraktiker das abgenommene Blut auch an ein Partnerlabor senden und dort Werte bestimmen lassen. Der Auftrag an ein Labor ist von der Entnahme rechtlich nicht zu trennen und unterliegt keinem zusätzlichen Verbot. Grenzen ergeben sich nicht aus dem Labor, sondern aus dem, was mit dem Befund geschieht.
Denn die Deutung von Blutwerten kann in Diagnosen münden, die nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich fallen. Die Behandlung meldepflichtiger Infektionskrankheiten sowie bestimmter weiterer Erkrankungen ist Heilpraktikern nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Heilpraktikergesetz untersagt. Wer wissen möchte, welche Krankheiten ein Heilpraktiker nicht behandeln darf, findet die Übersicht im entsprechenden Beitrag. Auch die Frage, ob Heilpraktiker überhaupt spritzen dürfen, berührt denselben Grenzbereich zwischen erlaubtem Handwerk und ärztlichem Vorbehalt.
Dass eine Blutentnahme fachlich sauber durchgeführt werden kann, setzt eine entsprechende Schulung voraus. Der Zugang zum Beruf wird über die staatliche Kenntnisüberprüfung geregelt; wie die amtsärztliche Überprüfung abläuft, beschreiben wir gesondert. Sie prüft, ob von der Tätigkeit keine Gefahr für die Gesundheit der Behandelten ausgeht – ersetzt aber keine ärztliche Ausbildung.
Jede Blutentnahme ist ein invasiver Eingriff. Auch dort, wo sie erlaubt ist, gelten Hygiene- und Sorgfaltspflichten. Als Patient darf man vor der Entnahme nach Zweck und Qualifikation fragen. Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine individuelle Beratung. Bei anhaltenden oder ernsten Beschwerden sollten Warnzeichen ärztlich abgeklärt werden.
Häufige Fragen
Dürfen Heilpraktiker Blut zur Laboruntersuchung abnehmen?
Ja. Die Entnahme einer geringfügigen Menge Blut zu diagnostischen Zwecken ist nach § 28 Transfusionsgesetz vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Der dort geregelte Arztvorbehalt gilt für diese Laborentnahme deshalb nicht. Heilpraktiker dürfen venöses Blut abnehmen und es zur Analyse an ein Labor senden.
Warum dürfen Heilpraktiker kein Eigenblut abnehmen?
Weil die Blutentnahme zur Herstellung von Eigenblutprodukten nach der Rechtsprechung unter den Arztvorbehalt des § 7 Absatz 2 Transfusionsgesetz fällt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. Juni 2023, dass diese Entnahme approbierten Ärzten oder qualifiziertem Personal unter ärztlicher Verantwortung vorbehalten ist.
Was besagt das Transfusionsgesetz für Heilpraktiker?
Das Transfusionsgesetz regelt die Gewinnung von Blut und die Anwendung von Blutprodukten. Für Heilpraktiker sind zwei Punkte zentral: Die diagnostische Blutentnahme ist nach § 28 ausgenommen und bleibt erlaubt. Die Entnahme zur Gewinnung von Blutspenden oder Eigenblutprodukten unterliegt dagegen dem Arztvorbehalt nach § 7 Absatz 2.
Darf ein Heilpraktiker Blutwerte im Labor bestimmen lassen?
Ja. Ein Heilpraktiker darf venöses Blut abnehmen und die Bestimmung von Laborwerten bei einem Partnerlabor in Auftrag geben. Grenzen ergeben sich nicht aus der Entnahme selbst, sondern aus dem, was mit dem Befund geschieht: Die Behandlung meldepflichtiger und bestimmter anderer Erkrankungen ist Heilpraktikern gesetzlich untersagt.
Ist eine Eigenbluttherapie beim Heilpraktiker noch zulässig?
Nur in engen Grenzen. Erlaubt bleibt die Ausnahme für echte homöopathische Eigenblutprodukte, die nach einem im Arzneibuch beschriebenen Verfahren hergestellt werden. Aufbereitungen etwa mit Ozon oder UV-Licht erfüllen diese Definition laut Bundesverwaltungsgericht nicht – die dafür nötige Blutentnahme ist Heilpraktikern daher nicht gestattet.
Quellen & Literatur
- Transfusionsgesetz (TFG), § 28 – Ausnahmen. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Transfusionsgesetz (TFG), § 7 – Spendeentnahme (Arztvorbehalt). Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juni 2023, Az. BVerwG 3 C 3.22 (Eigenblutbehandlung durch Heilpraktiker). Entscheidung bei bverwg.de. Abgerufen 2026.
- Deutsches Ärzteblatt: Bundesverwaltungsgericht – Heilpraktiker dürfen kein Blut für Eigenblutprodukte abnehmen (16. Juni 2023). Meldung bei aerzteblatt.de. Abgerufen 2026.


