Die Heilpraktikerprüfung ist bestanden, die Festanstellung läuft weiter – und die eigene Praxis beginnt mit einem gemieteten Raum am Dienstagabend. Dieses Modell ist verbreitet, wirft aber drei Fragenkreise auf, die in vielen Ratgebern zu kurz kommen: das Verhältnis zum Arbeitgeber, die Einstufung durch die Krankenkasse und die Behördengänge. Dieser Beitrag ordnet alle drei – sachlich und ohne Schönfärberei.
Gleiche Erlaubnis, kleinerer Rahmen
Zunächst das Grundsätzliche: Das Heilpraktikergesetz unterscheidet nicht zwischen Voll- und Teilzeit. Wer berufsmäßig Heilkunde ausübt, braucht die behördliche Erlaubnis – ob für vierzig Wochenstunden oder für zwei Abendtermine. „Berufsmäßig" heißt dabei: mit Wiederholungsabsicht und in der Regel gegen Entgelt. Eine „kleine Erlaubnis light" für Nebenberufler existiert nicht.
Das gilt auch für alle Pflichten, die an der Tätigkeit hängen: Sorgfalt, Aufklärung, Dokumentation und Vertraulichkeit gelten ab der ersten Patientin in vollem Umfang – was die Schweigepflicht in der Praxis konkret bedeutet, haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengefasst. Der Umfang der Praxis ändert an diesen Maßstäben nichts, nur an der Zahl der Termine.
Arbeitgeber: melden ja, verbieten nur selten
Die häufigste Sorge zuerst: Nein, der Arbeitgeber muss die Nebentätigkeit nicht „genehmigen" – jedenfalls nicht nach Belieben. Die Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes schützt auch die Tätigkeit neben dem Job. Vertragsklauseln, die jede Nebentätigkeit pauschal untersagen, sind nach der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte regelmäßig unwirksam. Untersagen darf der Arbeitgeber die Praxis nur, wenn seine berechtigten Interessen betroffen sind – vor allem in drei Fällen:
- Konkurrenz: Wer bei einem Gesundheitsanbieter angestellt ist und im selben Feld auf eigene Rechnung behandelt, kann in einen echten Wettbewerbskonflikt geraten.
- Leistungsbeeinträchtigung: Wenn die Abendpraxis so viel Kraft kostet, dass die Arbeit im Hauptjob erkennbar leidet.
- Erholungszeiten: Während des Urlaubs verbietet das Bundesurlaubsgesetz Erwerbstätigkeiten, die dem Erholungszweck widersprechen.
Davon zu trennen ist die Anzeigepflicht: Viele Arbeitsverträge verlangen, dass Nebentätigkeiten gemeldet werden – und eine solche Klausel ist zulässig. Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, muss zusätzlich die dort geltenden Genehmigungs- und Anzeigeregeln beachten. Praktisch bewährt sich Transparenz ohnehin: Eine offen gemeldete Praxis mit klar getrennten Zeiten gibt später keinen Anlass für Abmahnungen.
Wer im Hauptjob arbeitsunfähig gemeldet ist, sollte in dieser Zeit keine Patienten behandeln. Eine Tätigkeit, die der Genesung zuwiderläuft, kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung haben – unabhängig davon, wie klein die Praxis ist.
Die 20-Stunden-Frage der Krankenkasse
Der Punkt, den kaum ein Ratgeber nach vorn stellt, entscheidet über mehrere hundert Euro im Monat: die Einstufung durch die gesetzliche Krankenkasse. Solange die Praxis nebenberuflich bleibt, sind Sie über die Anstellung pflichtversichert – und auf die Praxiseinnahmen fallen keine zusätzlichen Kassenbeiträge an.
Diese komfortable Lage endet, wenn die Kasse die Selbstständigkeit als hauptberuflich einstuft. Grundlage ist § 5 Absatz 5 SGB V; die Spitzenorganisation der Kassen hat dafür Abgrenzungshinweise formuliert. Vereinfacht gilt: Maßgeblich sind Zeitaufwand und wirtschaftliche Bedeutung im Vergleich zum Anstellungsverhältnis. Bleibt die Praxis unter etwa 20 Wochenstunden und hinter dem Gehalt zurück, ist sie in aller Regel nebenberuflich. Ab rund 20 Stunden schaut die Kasse genauer hin, bei mehr als 30 Stunden wird eine hauptberufliche Selbstständigkeit vermutet.
Die Folgen einer Umstufung sind spürbar: Die Versicherungspflicht über den Job entfällt, Sie müssen sich freiwillig versichern, und die Beiträge werden auf das gesamte Einkommen berechnet – Gehalt und Praxiseinnahmen. Wer seine Praxis ausbaut, sollte den Schritt über die 20-Stunden-Marke deshalb bewusst planen und vorab mit der eigenen Kasse klären, nicht zufällig hineinwachsen.
Drei Anmeldungen, ein Nachmittag
Bürokratisch ist der Start überschaubarer als sein Ruf. Für die nebenberufliche Praxis sind – je nach Bundesland und Kommune – drei Stellen relevant:
| Stelle | Wann | Worum es geht |
|---|---|---|
| Gesundheitsamt | vor dem Start | Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz liegt vor; je nach Landesrecht Meldung der Praxisaufnahme und des Praxissitzes |
| Finanzamt | innerhalb eines Monats nach Aufnahme | Fragebogen zur steuerlichen Erfassung; Heilpraktiker gelten als Freiberufler nach § 18 EStG |
| Ordnungs-/Gewerbeamt | nur im Ausnahmefall | Erst nötig, wenn zusätzlich gewerblich verkauft wird, etwa Produkte – die heilkundliche Tätigkeit selbst ist kein Gewerbe |
Der Freiberufler-Status hat zwei angenehme Folgen: keine Gewerbeanmeldung, keine Gewerbesteuer. Und umsatzsteuerlich sind Heilbehandlungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Für die Einkommensteuer genügt in der Größenordnung einer Nebenpraxis die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung; die Praxiseinnahmen werden dabei zum Gehalt hinzugerechnet und in der Steuererklärung angegeben. Wie die Abrechnung gegenüber Patientinnen und Patienten aussieht – Ziffern, Sätze, Belege –, zeigt unser Beitrag zur Heilpraktiker-Rechnung und dem Gebührenverzeichnis.
Rente und Haftpflicht: zwei kurze Antworten
Bei der Rentenversicherung gibt es für die meisten Entwarnung: Selbstständige Heilpraktiker gehören nicht zu den in § 2 SGB VI aufgezählten versicherungspflichtigen Selbstständigen, weil sie eigenverantwortlich und nicht auf ärztliche Anordnung arbeiten. Auf die Praxiseinnahmen fallen daher in der Regel keine Pflichtbeiträge an; über den Hauptjob läuft die gesetzliche Rente unverändert weiter. Wer möchte, kann freiwillig zusätzlich vorsorgen.
Nicht verhandelbar ist dagegen die Berufshaftpflichtversicherung. Eine bundesgesetzliche Pflicht besteht zwar nicht, die Berufsordnungen der Verbände sehen sie jedoch vor – und ohne sie trägt man das Haftungsrisiko jeder Behandlung privat. Für eine Nebenpraxis ist sie meist günstig zu haben und sollte vor dem ersten Termin abgeschlossen sein.
Lohnt sich das Modell?
Wirtschaftlich ist die nebenberufliche Praxis vor allem eines: risikoarm. Das Gehalt sichert den Lebensunterhalt, Räume lassen sich stunden- oder tageweise mieten, und die Praxis kann wachsen, ohne dass jeder Monat schwarze Zahlen schreiben muss. Die Kehrseite: Mit zwei oder drei Randzeiten pro Woche baut sich ein Patientenstamm langsam auf, und Fixkosten wie Haftpflicht, Fortbildung und Verbandsbeitrag laufen unabhängig von der Auslastung. Ob sich das rechnet, ist damit weniger eine Frage des Modells als der eigenen Geduld und Kalkulation.
Ein Hinweis zur Abgrenzung: Dieser Beitrag behandelt das Nebeneinander von Anstellung und Praxis. Alles, was die Gründung selbst betrifft – Räume, Ausstattung, Hygieneanforderungen –, ist ein eigenes Kapitel und gehört in das Thema Praxiseröffnung. Und wie bei allem rund um den Beruf gilt: Dieser Text informiert allgemein, ersetzt aber keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Muss ich meinem Arbeitgeber die Nebentätigkeit als Heilpraktiker melden?
Eine Anzeigepflicht besteht, wenn der Arbeitsvertrag sie vorsieht – das ist heute die Regel. Verbieten darf der Arbeitgeber die Nebentätigkeit aber nur, wenn seine berechtigten Interessen betroffen sind, etwa bei Konkurrenz oder wenn die Arbeitsleistung leidet. Klauseln, die jede Nebentätigkeit pauschal untersagen, sind nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte regelmäßig unwirksam.
Wie viele Stunden darf ich nebenberuflich selbstständig arbeiten?
Ein starres gesetzliches Limit gibt es nicht. In der Praxis der Krankenkassen gilt: Bleibt die selbstständige Tätigkeit unter etwa 20 Stunden pro Woche und verdient man im Anstellungsverhältnis mehr, wird sie in der Regel als nebenberuflich eingestuft. Ab rund 20 Wochenstunden prüft die Kasse genauer, ab mehr als 30 Stunden wird eine hauptberufliche Selbstständigkeit vermutet.
Was muss ich bei der Krankenversicherung beachten?
Solange die Praxis nebenberuflich bleibt, bleiben Sie über den Job pflichtversichert und zahlen auf die Praxiseinnahmen keine zusätzlichen Kassenbeiträge. Stuft die Kasse die Tätigkeit nach § 5 Abs. 5 SGB V als hauptberuflich ein, endet diese Versicherungspflicht: Sie müssen sich freiwillig versichern, und die Beiträge werden auf das gesamte Einkommen einschließlich der Praxiseinnahmen berechnet.
Muss ich als nebenberuflicher Heilpraktiker Rentenversicherung zahlen?
Für die Praxiseinnahmen in der Regel nicht. Selbstständige Heilpraktiker gehören nicht zu den in § 2 SGB VI aufgezählten versicherungspflichtigen Selbstständigen, weil sie eigenverantwortlich und nicht auf ärztliche Anordnung tätig sind. Über das Anstellungsverhältnis läuft die gesetzliche Rentenversicherung normal weiter. Eine freiwillige zusätzliche Vorsorge bleibt möglich.
Lohnt sich eine nebenberufliche Heilpraktiker-Praxis?
Das Modell hält das finanzielle Risiko klein: Das Gehalt sichert den Lebensunterhalt, Räume lassen sich stundenweise mieten, und die Praxis kann im eigenen Tempo wachsen. Dafür baut sich der Patientenstamm mit wenigen Randzeiten langsamer auf, und Pflichten wie Berufshaftpflicht, Dokumentation und Fortbildung gelten in vollem Umfang. Ob sich das rechnet, hängt von Auslastung und Kosten im Einzelfall ab.
Quellen & Literatur
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- § 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), insbesondere Absatz 5 zur hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit (Abgrenzungskriterien Zeitaufwand und wirtschaftliche Bedeutung). Veröffentlicht auf gkv-spitzenverband.de.
- § 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) – versicherungspflichtige Selbstständige. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) – Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, Heilpraktiker als Katalogberuf. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) – Steuerbefreiung für Heilbehandlungen. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- § 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – Verbot erholungswidriger Erwerbstätigkeit während des Urlaubs. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Art. 12 Grundgesetz – Berufsfreiheit. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.


