Eine Rechnung vom Heilpraktiker sieht auf den ersten Blick vertraut aus – und wirft doch Fragen auf. Was bedeuten die Ziffern neben jeder Position? Warum liegt das Honorar höher, als es eine Kostentabelle vermuten lässt? Der Schlüssel ist das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, kurz GebüH. Es stammt aus dem Jahr 1985, ist eine unverbindliche Empfehlung der Berufsverbände und wurde seither nie offiziell angepasst. Genau daraus erklären sich fast alle Unklarheiten auf der Rechnung.
Was das GebüH eigentlich ist
Bevor Sie einzelne Positionen prüfen, lohnt der Blick auf die Grundlage. Das GebüH ist kein amtliches Preisschild, sondern eine gemeinsame Sprache, auf die sich die Berufsverbände einst geeinigt haben. Diese Herkunft erklärt, warum es Orientierung gibt, aber niemanden bindet.
Ist das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker verbindlich?
Nein. Das GebüH ist eine unverbindliche Empfehlung der Heilpraktiker-Berufsverbände und keine staatliche Gebührenordnung. Es schreibt keine Preise vor. Weil für den Beruf kein amtlicher Gebührenrahmen existiert, wird das Honorar privatrechtlich zwischen Praxis und Patient vereinbart. Das Verzeichnis dient nur als Orientierung.
Aus welchem Jahr stammt das GebüH und wurde es angepasst?
Das Gebührenverzeichnis stammt aus dem Jahr 1985 und wurde seither nicht offiziell angehoben. Die Beträge wurden lediglich von D-Mark auf Euro umgestellt, inhaltlich blieb das Verzeichnis über Jahrzehnte gleich. Die dort genannten Sätze spiegeln heutige Praxiskosten deshalb nicht mehr wider – ein Punkt, der später noch wichtig wird.
Die Rechnung Position für Position lesen
Eine Heilpraktiker-Rechnung ist übersichtlicher, als sie zunächst wirkt. Jede Zeile folgt demselben Muster aus Datum, Ziffer, Beschreibung und Betrag. Wer dieses Raster kennt, erkennt sofort, welche Leistung wann erbracht und wie sie eingeordnet wurde.
Was bedeuten die GebüH-Ziffern auf der Heilpraktiker-Rechnung?
Die Ziffern sind Positionsnummern aus dem Gebührenverzeichnis. Jede Ziffer steht für eine bestimmte Leistung – zum Beispiel eine ausführliche Erstanamnese, eine Injektion oder eine Blutentnahme. Neben der Ziffer stehen die Beschreibung der Leistung und der berechnete Betrag. So lässt sich jede Behandlung einer Kategorie zuordnen.
Viele Beträge sind im GebüH als Rahmen angegeben, also mit einem unteren und einem oberen Wert. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Höhe nach Aufwand, Dauer und Schwierigkeit der Behandlung. Eine kurze Folgekonsultation wird daher niedriger angesetzt als ein langes, aufwendiges Erstgespräch. Die Ziffer bleibt gleich, der Betrag variiert.
Die höchste Einzelposition ist meist die ausführliche Erstanamnese. Sie fasst das lange Erstgespräch zusammen und fällt einmalig an. Wie dieser Termin abläuft und warum er so viel Zeit braucht, lesen Sie im Beitrag Erster Termin beim Heilpraktiker.
Woran erkenne ich eine korrekte Heilpraktiker-Rechnung?
Eine korrekte Rechnung nennt Praxis und Patient mit Anschrift, das Behandlungsdatum sowie jede Leistung einzeln mit GebüH-Ziffer, Beschreibung und Betrag. Dazu kommen die Gesamtsumme und das Rechnungsdatum. Heilbehandlungen sind in der Regel umsatzsteuerfrei, ein gesonderter Steuerausweis fehlt daher meist zu Recht.
Stutzig machen sollten Sammelposten ohne Ziffer, doppelt abgerechnete Leistungen oder Ziffern, die zu keiner erinnerten Behandlung passen. In solchen Fällen ist eine höfliche Nachfrage in der Praxis der schnellste Weg. Seriöse Praxen erläutern ihre Rechnung bereitwillig und korrigieren offensichtliche Fehler ohne Umstände.
Warum das Honorar über dem GebüH liegt
Der häufigste Aha-Moment beim Rechnunglesen betrifft die Höhe. Wenn eine Position über dem Wert liegt, den eine ältere Tabelle nennt, ist das selten ein Fehler – sondern eine direkte Folge des Baujahrs 1985.
Warum weichen Heilpraktiker-Honorare vom GebüH ab?
Weil das GebüH seit 1985 nicht angepasst wurde und seine Beträge veraltet sind. Miete, Personal, Material und Geräte sind seither deutlich teurer geworden. Da das Verzeichnis ohnehin unverbindlich ist, dürfen Praxen ein angemessenes Honorar frei vereinbaren. Rechtlich zulässig ist die übliche Vergütung für die erbrachte Leistung.
In der Praxis orientieren sich viele Heilpraktiker an einem Zeittakt oder an einem Vielfachen des GebüH-Satzes. Wichtig ist Transparenz: Über die voraussichtlichen Kosten sollte vor Beginn einer Behandlung gesprochen werden, idealerweise schriftlich. So gibt es später keine Überraschung, wenn die Rechnung über den alten Empfehlungswerten liegt.
GebüH und GOÄ – zwei verschiedene Welten
Immer wieder werden GebüH und GOÄ verwechselt. Beide sind Gebührenwerke und beide tauchen bei der Erstattung auf, doch rechtlich haben sie kaum etwas gemeinsam. Die Unterscheidung hilft, Rechnungen und Ablehnungen der Kasse richtig zu deuten.
Was ist der Unterschied zwischen GebüH und GOÄ?
Das GebüH gilt für Heilpraktiker und ist eine unverbindliche Verbandsempfehlung von 1985. Die GOÄ, die Gebührenordnung für Ärzte, ist dagegen eine verbindliche staatliche Rechtsverordnung mit festen Steigerungssätzen. Heilpraktiker rechnen nicht nach der GOÄ ab. Eine Heilpraktiker-Rechnung mit GOÄ-Ziffern wäre ein Anlass zur Nachfrage.
| Merkmal | GebüH | GOÄ |
|---|---|---|
| Gilt für | Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker | Ärztinnen und Ärzte |
| Rechtsnatur | Unverbindliche Empfehlung der Berufsverbände | Verbindliche staatliche Rechtsverordnung |
| Stand | 1985, seither nicht angehoben | Als Verordnung anpassbar, mit Steigerungssätzen |
| Honorargestaltung | Frei vereinbar, GebüH nur als Orientierung | Feste Sätze mit Steigerungsfaktor |
| Rolle bei Erstattung | Referenz vieler privater Kassen und der Beihilfe | Maßstab für ärztliche Privatrechnungen |
Erstattung durch die private Kasse
Für gesetzlich Versicherte sind Heilpraktikerleistungen meist Selbstzahlerleistungen; manche Zusatzversicherungen beteiligen sich. Private Kassen und die Beihilfe erstatten je nach Tarif ganz unterschiedlich. Die Rechnung ist dabei Ihr wichtigstes Dokument.
Muss die GebüH-Ziffer für die Erstattung angegeben sein?
In der Regel ja. Viele private Krankenversicherungen und Beihilfestellen erwarten, dass jede Position mit GebüH-Ziffer, Beschreibung und Betrag ausgewiesen ist. Ohne Ziffer lässt sich die Leistung schlechter zuordnen, was die Erstattung verzögern kann. Eine saubere Rechnung listet daher Datum, Ziffer, Beschreibung und Betrag je Behandlung auf.
Manche Tarife erstatten nur Behandlungen, die schulmedizinisch allgemein anerkannt sind. Naturheilkundliche Verfahren können dann ganz oder teilweise ausgeschlossen sein – unabhängig davon, wie korrekt die Rechnung ist. Prüfen Sie diese Klausel am besten vor einer längeren Behandlung.
Was tun, wenn die Versicherung nur den GebüH-Satz erstattet?
Prüfen Sie zuerst Ihren Tarif, denn viele Verträge deckeln die Erstattung ausdrücklich auf die niedrigen GebüH-Beträge von 1985. Der Differenzbetrag bleibt dann bei Ihnen. Bitten Sie die Kasse um eine schriftliche Begründung und die genaue Tarifklausel. Bei Streit hilft der Ombudsmann der privaten Krankenversicherung.
Vorsorge ist wirksamer als Nachverhandeln. Wer eine längere Behandlung plant, klärt den Erstattungsrahmen sinnvollerweise vorab mit der Versicherung und lässt sich die Bedingungen schriftlich geben. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung; bei konkreten Fragen sind Ihre Praxis, Ihre Versicherung oder ein Berufsverband die richtigen Ansprechpartner.
Häufige Fragen
Was bedeuten die GebüH-Ziffern auf der Heilpraktiker-Rechnung?
Die Ziffern sind Positionsnummern aus dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker. Jede Ziffer steht für eine bestimmte Leistung, etwa eine Erstanamnese, eine Injektion oder eine Blutentnahme. Neben der Ziffer stehen die Beschreibung der Leistung und der berechnete Betrag. Die Ziffer ordnet die Behandlung also einer Kategorie zu und macht die Rechnung nachvollziehbar. Für die private Kasse ist sie oft die Grundlage, um die Position zu prüfen und zu erstatten.
Ist das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker verbindlich?
Nein. Das GebüH ist eine unverbindliche Empfehlung der Heilpraktiker-Berufsverbände aus dem Jahr 1985. Es ist keine staatliche Gebührenordnung und schreibt keine Preise vor. Weil für Heilpraktiker kein amtlicher Gebührenrahmen existiert, wird das Honorar privatrechtlich zwischen Praxis und Patient vereinbart. Das GebüH dient dabei nur als Orientierung und als gemeinsame Sprache für Rechnungen und Erstattungen. Verbindlich sind allein die getroffene Vereinbarung und die übliche Vergütung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Aus welchem Jahr stammt das GebüH und wurde es angepasst?
Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker stammt aus dem Jahr 1985. Seither wurden die dort genannten Beträge nicht offiziell angehoben. Die Sätze wurden lediglich von D-Mark auf Euro umgestellt, inhaltlich blieb das Verzeichnis über Jahrzehnte unverändert. Deshalb spiegeln die GebüH-Beträge heutige Praxiskosten nicht mehr wider. Genau das erklärt, warum aktuelle Honorare häufig über den GebüH-Werten liegen, ohne dass daran etwas Unzulässiges wäre.
Muss die GebüH-Ziffer für die Erstattung angegeben sein?
In der Regel ja. Viele private Krankenversicherungen und Beihilfestellen erwarten, dass jede Position mit der passenden GebüH-Ziffer, einer Leistungsbeschreibung und dem Betrag ausgewiesen ist. Ohne Ziffer kann die Kasse die Leistung schlechter zuordnen, was die Erstattung verzögern kann. Eine saubere Rechnung listet daher Datum, Ziffer, Beschreibung und Betrag je Behandlung auf. Welche Angaben Ihr Tarif genau verlangt, klären Sie am besten vorab mit Ihrer Versicherung.
Was ist der Unterschied zwischen GebüH und GOÄ?
Das GebüH gilt für Heilpraktiker und ist eine unverbindliche Verbandsempfehlung von 1985. Die GOÄ, die Gebührenordnung für Ärzte, ist dagegen eine verbindliche staatliche Rechtsverordnung und regelt die Honorare von Ärztinnen und Ärzten mit festen Steigerungssätzen. Heilpraktiker rechnen nicht nach der GOÄ ab. Wer eine Heilpraktiker-Rechnung mit GOÄ-Ziffern erhält, sollte nachfragen. Beide Systeme dienen zwar als Erstattungsmaßstab, sind rechtlich aber völlig verschieden.
Was tun, wenn die Versicherung nur den GebüH-Satz erstattet?
Prüfen Sie zuerst Ihren Tarif, denn viele Verträge deckeln die Erstattung von Naturheilkunde ausdrücklich auf die niedrigen GebüH-Beträge von 1985. Der Differenzbetrag bleibt dann bei Ihnen. Bitten Sie die Versicherung um eine schriftliche Begründung und die genaue Tarifklausel. Bei Streit können Sie sich an den Ombudsmann der privaten Krankenversicherung wenden. Und klären Sie den erwarteten Erstattungsrahmen sinnvollerweise schon vor einer längeren Behandlung ab.
Quellen & Literatur
- Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), Stand 1985, herausgegeben von den Heilpraktiker-Berufsverbänden. Informationen der Fachverbände. Abgerufen 2026.
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 14 (Steuerbefreiung für Heilbehandlungen). Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Verbraucherzentrale: Kosten und Erstattung bei Heilpraktikerleistungen. Verbraucherzentrale.de. Abgerufen 2026.


