Wer eine Heilpraktikerbehandlung aus eigener Tasche bezahlt, verschenkt oft Geld – nicht in der Praxis, sondern in der Steuererklärung. Denn Krankheitskosten, die keine Kasse erstattet, dürfen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der Haken: Das Finanzamt spielt nur unter bestimmten Bedingungen mit, und eine davon muss erfüllt sein, bevor die Behandlung überhaupt beginnt. Dieser Beitrag führt Schritt für Schritt durch die Regeln.
Ja, Heilpraktikerkosten sind außergewöhnliche Belastungen
Die Rechtsgrundlage steht in § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG): Wem zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerzahler, der kann diese Kosten vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Krankheitskosten gelten dabei grundsätzlich als zwangsläufig – schließlich sucht sich niemand eine Erkrankung aus. Dazu zählen auch die Honorare eines Heilpraktikers, denn der Heilpraktiker ist in Deutschland ein gesetzlich anerkannter Heilberuf.
Voraussetzung ist, dass die Behandlung der Linderung oder Heilung einer Krankheit dient. Reine Wohlfühl- und Wellnessangebote oder allgemeine Lebensberatung fallen nicht darunter. Anerkannt werden üblicherweise:
- die Behandlungskosten laut Heilpraktiker-Rechnung,
- Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die ein Arzt oder Heilpraktiker verordnet hat,
- damit verbundene Labor- und Diagnostikkosten,
- die Fahrtkosten zur Praxis (dazu unten mehr).
Wichtig: Abziehbar ist nur, was Sie tatsächlich selbst getragen haben. Erstattungen einer privaten Zusatzversicherung, der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe müssen Sie von der Rechnungssumme abziehen. Heben Sie deshalb neben den Rechnungen auch die Erstattungsabrechnungen auf. Wie eine Heilpraktiker-Rechnung überhaupt zustande kommt und was eine Behandlung typischerweise kostet, haben wir in unseren Ratgebern „Was kostet ein Heilpraktiker?" und zur Heilpraktiker-Rechnung ausführlich aufgeschlüsselt.
Dass hier überhaupt etwas zu holen ist, liegt an einer Besonderheit des Systems: Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet Heilpraktikerleistungen grundsätzlich nicht. Genau deshalb bleiben die Kosten bei Ihnen hängen – und genau deshalb greift die steuerliche Entlastung. Das Finanzamt verlangt allerdings keine Bestätigung der Kasse, dass sie nicht zahlt; die Rechnung des Heilpraktikers genügt als Beleg für die selbst getragene Ausgabe.
Die Attest-Falle: der Nachweis muss vor der Behandlung da sein
Hier scheitern die meisten Anträge – und kaum ein Ratgeber erwähnt es. Für gewöhnliche Heilpraktikerleistungen genügt dem Finanzamt in der Regel die Rechnung; für verordnete Mittel reicht die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, EStDV). Doch für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV einen strengeren Nachweis: ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
Als Beispiele nennt die Verordnung ausdrücklich Frisch- und Trockenzellenbehandlungen sowie Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie. Und jetzt kommt der entscheidende Satz des Gesetzgebers: Der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein. Ein Attest, das Sie sich nach der Behandlung besorgen – etwa wenn das Finanzamt nachfragt –, ist wertlos. Der Abzug ist dann endgültig verloren, selbst wenn die Behandlung medizinisch sinnvoll war.
Planen Sie eine Eigenblut-, Sauerstoff- oder Chelattherapie oder eine andere nicht allgemein anerkannte Methode? Dann zuerst beim Gesundheitsamt ein amtsärztliches Gutachten beantragen – und erst danach mit der Behandlung beginnen. Die Reihenfolge entscheidet über den Steuerabzug.
In der Praxis heißt das: Wer eine solche Methode erwägt, wendet sich an das örtliche Gesundheitsamt und schildert, welche Behandlung aus welchem gesundheitlichen Grund geplant ist. Der Amtsarzt prüft die medizinische Notwendigkeit und stellt das Gutachten aus – erst mit diesem Papier in der Hand sollte der erste Behandlungstermin stattfinden. Das kostet etwas Vorlauf, sichert aber den Abzug für unter Umständen vierstellige Beträge.
Eine gute Nachricht gibt es für die Klassiker der Naturheilkunde: Der Bundesfinanzhof hat 2014 klargestellt, dass Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie nicht automatisch als wissenschaftlich nicht anerkannt gelten. Für sie genügt die Verordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker – ein Amtsarzt muss nicht bemüht werden. Selbst gekaufte Globuli ohne Verordnung erkennt das Finanzamt allerdings nicht an.
Zumutbare Eigenbelastung: so viel tragen Sie selbst
Außergewöhnliche Belastungen wirken sich erst aus, wenn sie eine persönliche Hürde überspringen: die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG. Sie beträgt je nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent:
| Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 € | bis 51.130 € | über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| Ledige ohne Kinder | 5 % | 6 % | 7 % |
| Verheiratete ohne Kinder | 4 % | 5 % | 6 % |
| Mit 1 oder 2 Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
| Mit 3 oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2017 wird diese Grenze stufenweise berechnet – das ist günstiger, als viele denken. Der höhere Prozentsatz gilt nur für den Teil des Einkommens, der die jeweilige Stufe übersteigt. Ein Rechenbeispiel: Eine Familie mit zwei Kindern und 45.000 € Gesamtbetrag der Einkünfte trägt 2 % von 15.340 € (306,80 €) plus 3 % der restlichen 29.660 € (889,80 €) – zusammen 1.196,60 €. Kommen im Jahr 2.000 € an Krankheitskosten zusammen, wirken sich davon 803,40 € steuermindernd aus.
Fahrtkosten & Co.: was fast alle vergessen
Zu den Krankheitskosten zählen auch die Fahrten zur Behandlung – und hier verschenken viele bares Geld. Anders als beim Arbeitsweg, für den nur die einfache Entfernung zählt, dürfen Sie bei Krankheitsfahrten Hin- und Rückweg ansetzen. Mit dem eigenen Auto sind das 0,30 € je tatsächlich gefahrenem Kilometer; bei Bus und Bahn gelten die tatsächlichen Ticketkosten. Wer über Monate wöchentlich 20 Kilometer zur Praxis und zurück fährt, sammelt so schnell einen dreistelligen Betrag – notieren Sie Datum, Ziel und Kilometer am besten fortlaufend.
Ein zweiter Hebel ist das Bündeln: Die zumutbare Eigenbelastung gilt pro Kalenderjahr. Wenn absehbar ist, dass eine längere Behandlungsserie, eine Zahnsanierung oder eine neue Brille ansteht, kann es sich lohnen, planbare Gesundheitsausgaben in dasselbe Jahr zu legen. Viele kleine Beträge, verteilt über mehrere Jahre, bleiben jeweils unter der Hürde – gesammelt in einem Jahr springen sie darüber.
So kommt alles in die Steuererklärung
Eingetragen werden die Kosten in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Einkommensteuererklärung, im Abschnitt für Krankheitskosten – in ELSTER wie auf Papier. Sie geben dort die Summe Ihrer Aufwendungen und die erhaltenen Erstattungen an; die zumutbare Belastung zieht das Finanzamt automatisch ab. Belege müssen Sie nicht mehr mitschicken, aber aufbewahren: Das Finanzamt kann sie bis zum Ende der Einspruchsfrist anfordern. In den Ordner gehören Rechnungen, Verordnungen, Erstattungsabrechnungen, das Fahrtenprotokoll – und gegebenenfalls das amtsärztliche Gutachten mit Datum vor Behandlungsbeginn.
Zum Schluss der ehrliche Hinweis: Dieser Beitrag erklärt die allgemeinen Regeln, ersetzt aber keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Bei größeren Summen, Beihilfe-Konstellationen oder Unsicherheit über die Einordnung einer Methode sind Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein die richtige Adresse. Und wer sich für die Hintergründe des Berufs interessiert, findet im Beitrag zur Geschichte des Heilpraktikerberufs die passende Lektüre.
Häufige Fragen
Sind Heilpraktikerkosten außergewöhnliche Belastungen?
Ja. Kosten für die Behandlung einer Krankheit beim Heilpraktiker gelten als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Abziehbar ist aber nur der Teil, der die zumutbare Eigenbelastung übersteigt und nicht von einer Versicherung erstattet wurde.
Was erkennt das Finanzamt bei Heilpraktiker-Rechnungen an?
Anerkannt werden in der Regel die Behandlungskosten laut Rechnung, vom Arzt oder Heilpraktiker verordnete Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie die Fahrtkosten zur Praxis. Nicht anerkannt werden erstattete Beträge und Leistungen ohne Krankheitsbezug, etwa reine Wellness- oder Vorsorgeangebote.
Wie hoch ist die zumutbare Eigenbelastung bei Krankheitskosten?
Sie liegt je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 2017 wird sie stufenweise berechnet: Der höhere Prozentsatz gilt nur für den Einkommensteil, der die jeweilige Stufe übersteigt.
Brauche ich ein amtsärztliches Attest für alternative Heilmethoden?
Für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- oder Eigenbluttherapie ja: § 64 EStDV verlangt ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes – ausgestellt vor Beginn der Behandlung. Ein nachträgliches Attest erkennt das Finanzamt nicht an.
Kann ich Homöopathie von der Steuer absetzen?
Ja. Der Bundesfinanzhof hat 2014 entschieden, dass Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein können. Als Nachweis genügt die Verordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker. Selbst gekaufte Mittel ohne Verordnung werden dagegen nicht anerkannt.
Quellen & Literatur
- § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) – Außergewöhnliche Belastungen. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) – Nachweis von Krankheitskosten. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Januar 2017 – VI R 75/14: stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung. Dokumentiert in der Entscheidungsdatenbank des Bundesfinanzhofs.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Februar 2014 – VI R 27/13: Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie als außergewöhnliche Belastung; Nachweis durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers.
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.


