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Dokumentationspflicht für Heilpraktiker: Was in die Akte gehört

Jede Behandlung muss nachvollziehbar dokumentiert werden – das schreibt das Gesetz vor. Doch was genau gehört in die Patientenakte, und wie lange muss sie aufbewahrt werden? Eine Feld-für-Feld-Checkliste und die harten Fristen.

Aufgeschlagene Patientenakte mit handschriftlichen Notizen neben einem Laptop auf einem Praxisschreibtisch
Von der Anamnese bis zum Ergebnis: die lückenlose Akte · Beispielbild

Wer als Heilpraktiker behandelt, muss dokumentieren – nicht als lästige Pflichtübung, sondern als gesetzliche Vorgabe. Die entscheidende Norm ist § 630f BGB. Sie verlangt eine zeitnahe, vollständige und nachvollziehbare Behandlungsdokumentation und nennt eine Mindestaufbewahrung von zehn Jahren. Fachlich empfohlen wird jedoch eine deutlich längere Frist – bis zu 30 Jahre. Dieser Beitrag übersetzt die Rechtsnorm in eine konkrete Checkliste und erklärt, worauf es Feld für Feld ankommt.

Warum die Dokumentation Pflicht ist – und für wen

Die Dokumentationspflicht steht nicht im Heilpraktikergesetz, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Recht des Behandlungsvertrags (§§ 630a ff. BGB). Diese Regeln wurden 2013 mit dem Patientenrechtegesetz eingeführt. Adressat ist nach § 630a BGB der „Behandelnde" – also jeder, der eine medizinische Behandlung zusagt. Das umfasst ausdrücklich nicht nur Ärztinnen und Ärzte, sondern auch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.

Damit gilt § 630f BGB uneingeschränkt auch in der Heilpraktikerpraxis. Die Akte hat dabei zwei Funktionen: Sie sichert die Behandlungsqualität, weil der Verlauf über die Zeit nachvollziehbar bleibt, und sie dient der Beweissicherung. Fehlt eine dokumentierte Maßnahme, wird im Streitfall vermutet, dass sie nicht erfolgt ist – die Beweislast kann sich damit zulasten der Praxis verschieben. Bereits beim ersten Termin mit ausführlicher Anamnese beginnt deshalb die Aktenführung.

Zeitnah heißt: unmittelbar

§ 630f Absatz 1 BGB verlangt die Dokumentation „in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung". Notizen, die erst Wochen später aus dem Gedächtnis nachgetragen werden, erfüllen diese Anforderung nicht und verlieren ihren Beweiswert.

Was in die Akte gehört – Feld für Feld

§ 630f Absatz 2 BGB nennt die Pflichtinhalte eher abstrakt: „sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse". Ausdrücklich genannt werden Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und deren Ergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen sowie Eingriffe, Aufklärungen und Einwilligungen. Für die Praxis lässt sich das in fünf klare Felder gliedern.

FeldWas konkret hineingehört
AnamneseAktuelle Beschwerden, Vorgeschichte, bestehende Erkrankungen, eingenommene Medikamente, Allergien, relevante Angaben der behandelten Person
BefundEigene Untersuchungen, Beobachtungen und Messwerte, gegebenenfalls Labor- oder Fremdbefunde, die eingesehen wurden
Aufklärung & EinwilligungErläuterte Maßnahmen, Risiken und Alternativen, Hinweise zu Kosten, die dokumentierte Zustimmung der Person
TherapieGewähltes Verfahren, verabreichte oder empfohlene Mittel samt Dosierung, Datum und Inhalt jeder einzelnen Sitzung
Ergebnis & VerlaufWirkung, beobachtete Nebenwirkungen, Verlaufskontrollen, Anpassungen der Therapie, Verweise an ärztliche Kollegen

Diese Gliederung ist kein Selbstzweck. Sie stellt sicher, dass eine spätere Leserin – etwa eine Vertretung, ein Gutachter oder die behandelte Person selbst – den roten Faden der Behandlung nachvollziehen kann. Gerade das Feld Aufklärung wird häufig unterschätzt: Wer über Risiken oder über die Grenzen einer Methode aufgeklärt hat, sollte dies festhalten, denn im Nachhinein lässt sich ein Gespräch sonst kaum belegen.

Typische Lücken zeigen sich weniger bei der Anamnese als beim laufenden Verlauf. Häufig fehlen das Datum einzelner Folgetermine, die genaue Dosierung empfohlener Mittel oder der Hinweis, dass zu einer ärztlichen Abklärung geraten wurde. Auch abgesagte oder abgebrochene Behandlungen und der Grund dafür gehören in die Akte. Die Faustregel lautet: Was fachlich für die weitere Behandlung bedeutsam ist, wird dokumentiert – im Zweifel eher zu ausführlich als zu knapp. Werbliche Bewertungen oder persönliche Kommentare über die behandelte Person haben in der Akte dagegen nichts zu suchen.

Aufbewahrung: 10 Jahre Pflicht, bis zu 30 Jahre sinnvoll

Hier liegt der Punkt, den viele Ratgeber verschweigen. § 630f Absatz 3 BGB verlangt, die Akte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren – „soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen". Diese zehn Jahre sind das gesetzliche Minimum, nicht die empfohlene Praxis.

Die Frist beginnt nicht mit dem einzelnen Termin, sondern mit dem Abschluss der gesamten Behandlung. Bei einer langen Begleitung über Monate oder Jahre läuft die Zehnjahresfrist also erst ab der letzten Sitzung. Zu beachten ist außerdem der ausdrückliche Vorbehalt „anderer Vorschriften": Ergeben sich aus spezialgesetzlichen Regelungen längere Fristen, gehen diese vor. Die zehn Jahre sind damit ein Boden, keine Obergrenze.

Der Grund für eine noch längere Aufbewahrung liegt im Verjährungsrecht. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit verjähren nach § 199 Absatz 2 BGB erst 30 Jahre nach der schädigenden Handlung – unabhängig davon, wann der Schaden bemerkt wurde. Wird die Praxis nach 15 Jahren mit einem Vorwurf konfrontiert, kann nur eine noch vorhandene, vollständige Akte entlasten. Viele Berufsverbände und Haftpflichtversicherer empfehlen deshalb, die Unterlagen bis zu 30 Jahre aufzubewahren. Diese Frist deckt sich mit den Konstellationen, gegen die eine Berufshaftpflichtversicherung im Schadensfall schützt.

§ 630f
BGB – Pflicht zur Behandlungsdokumentation
10 Jahre
gesetzliche Mindestaufbewahrung
bis 30 J.
empfohlen wegen Verjährung (§ 199 BGB)

Papier oder digital – was ist erlaubt?

Ob eine Praxis auf Papier oder rein elektronisch dokumentiert, stellt § 630f Absatz 1 BGB ausdrücklich frei. Beide Formen sind zulässig. Entscheidend ist eine Bedingung: Nachträgliche Berichtigungen und Änderungen müssen erkennbar bleiben. Der ursprüngliche Inhalt und der Zeitpunkt der Änderung müssen nachvollziehbar sein.

Auf Papier bedeutet das: durchstreichen statt überschreiben, mit Datum und Kürzel. In einem digitalen System muss diese Revisionssicherheit technisch gewährleistet sein – die Software darf Einträge nicht spurlos überschreiben lassen. Wer rein digital arbeitet, verbindet die Dokumentationspflicht zudem mit den Anforderungen an die Datensicherheit; welche Datenschutzpflichten nach der DSGVO dabei zu beachten sind, ist ein eigenes Thema. Ein reines Textdokument ohne Änderungsverfolgung erfüllt die Anforderung an die Nachvollziehbarkeit dagegen nicht sicher.

Einsichtsrecht: Die Akte gehört auch dem Patienten

Die Dokumentation dient nicht nur der Praxis. Nach § 630g BGB haben Patientinnen und Patienten grundsätzlich das Recht, unverzüglich und vollständig Einsicht in ihre Akte zu nehmen. Auf Wunsch sind ihnen elektronische oder gedruckte Kopien auszuhändigen; die dabei entstehenden Kosten dürfen in Rechnung gestellt werden.

Verweigert werden darf die Einsicht nur ausnahmsweise – etwa wenn erhebliche therapeutische Gründe oder schützenswerte Rechte Dritter entgegenstehen. Dieses Einsichtsrecht steht neben, nicht im Widerspruch zur Verschwiegenheit der Praxis: Was gegenüber Dritten unter die Schweigepflicht des Heilpraktikers fällt, ist gegenüber der behandelten Person selbst gerade offenzulegen. Eine sorgfältig geführte Akte ist deshalb auch ein Zeichen von Transparenz gegenüber den Behandelten.

Einordnung

Die Dokumentationspflicht ist eine von mehreren rechtlichen Vorgaben, die parallel für die Praxis gelten – neben Datenschutz, Schweigepflicht und den gesetzlichen Hygieneanforderungen in der Praxis. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen, neutralen Überblick zum Berufsrecht und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Im Einzelfall – etwa bei besonderen Aufbewahrungsfristen oder Streitfragen – empfiehlt sich fachkundiger Rat, etwa über den eigenen Berufsverband.

Häufige Fragen

Wie lange müssen Heilpraktiker Patientenakten aufbewahren?

§ 630f Absatz 3 BGB nennt eine Mindestfrist von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung. Fachlich empfohlen wird eine deutlich längere Aufbewahrung von bis zu 30 Jahren, weil Schadensersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden nach § 199 Absatz 2 BGB erst nach 30 Jahren endgültig verjähren. Nur eine vollständige Akte kann die Praxis in einem späten Streitfall entlasten.

Was muss in der Behandlungsdokumentation stehen?

Nach § 630f Absatz 2 BGB gehören alle fachlich wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse in die Akte: Anamnese, Befunde und Untersuchungsergebnisse, die Aufklärung und Einwilligung, die gewählte Therapie sowie der Verlauf und das Ergebnis. Praktisch lässt sich das in die Felder Anamnese, Befund, Aufklärung, Therapie und Ergebnis gliedern.

Gilt § 630f BGB auch für Heilpraktiker?

Ja. Die Regeln zum Behandlungsvertrag in den §§ 630a ff. BGB gelten für jeden Behandelnden, der eine medizinische Behandlung zusagt – nicht nur für Ärzte. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind davon erfasst und damit ebenso zur Dokumentation nach § 630f BGB verpflichtet.

Darf ein Heilpraktiker rein digital dokumentieren?

Ja. § 630f Absatz 1 BGB erlaubt ausdrücklich die elektronische Dokumentation. Voraussetzung ist, dass nachträgliche Berichtigungen und Änderungen erkennbar bleiben, also der ursprüngliche Inhalt und der Zeitpunkt der Änderung nachvollziehbar sind. Bei rein digitalen Systemen muss diese Revisionssicherheit technisch gesichert sein.

Haben Patienten ein Recht auf Einsicht in ihre Akte?

Ja. Nach § 630g BGB können Patientinnen und Patienten grundsätzlich unverzüglich und vollständig Einsicht in ihre Akte verlangen und Kopien anfordern. Verweigert werden darf die Einsicht nur ausnahmsweise, etwa wenn erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter entgegenstehen.

Quellen & Literatur

  1. § 630f BGB – Dokumentation der Behandlung. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
  2. § 630g BGB – Einsichtnahme in die Patientenakte. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
  3. § 630a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
  4. § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.